böhm anwaltskanzlei.

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Start Urheber- und Medienrecht Verlagsrecht Pflichten des Verlegers
Verlagsrechtlesen

Vervielfältigung und Verbreitung

Die Vervielfältigung und die Verbreitung des Werkes ist die Hauptpflicht des Verlegers aus einem Verlagsvertrag, §§ 1, 14 VerlG.

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Zuschuss- und Freiexemplare

Neben den vertraglich vereinbarten bzw. gesetzlich erlaubten Abzügen werden regelmäßig auch sog. Zuschuss- und Freiexemplare vom Verleger hergestellt.

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Enthaltungspflicht des Verlegers

Mit dem Abschluss eines Verlagsvertrages verzichtet der Verfasser nicht umfassend und endgültig auf sein Urheberrecht am Werk. Allerdings treffen ihn insoweit Enthaltungspflichten, als er dem Verleger das Recht zur Verbreitung und Vervielfältigung eingeräumt hat, § 2 VerlG. Um den Verfasser zu schützen und seine Position als Urheber zu stärken, hat auch der Verleger im Rahmen eines solchen Vertrages gewisse Enthaltungspflichten gegenüber dem Verfasser.

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Pflicht des Verlegers zur Honorarzahlung

Die Pflicht des Verlegers betreffend der Honorarzahlung findet sich in den §§ 22-24 VerlG. Der Verleger ist danach verpflichtet die vereinbarte oder, soweit keine Vereinbarung vorliegt, die übliche und angemessene Vergütung zu zahlen.

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Festsetzung des Ladenpreises

Der Verleger hat das Recht, den Ladenpreis festzulegen, zu welchem das Werk verbreitet wird (§ 21 S. 1 VerlG). Dieses Recht steht ihm grundsätzlich für jede Auflage gesondert zu. Dabei hat der Verleger jedoch die Interessen des Verfassers zu berücksichtigen.

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