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Start Urheber- und Medienrecht Verlagsrecht Pflichten des Verfassers
Verlagsrechtlesen

Verschaffung des Verlagsrechts

Die Verschaffung des Verlagsrechts ist eine Hauptpflicht des Verfassers aus dem Verlagsvertrag, § 1 VerlG. Dieser muss dem Verleger das ausschließliche Recht, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten verschaffen, § 8 VerlG. Der Umfang der Verbreitung und Vervielfältigung richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen.

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Ablieferung eines vertragsgemäßen Manuskripts

Der Verfasser muss dem Verleger ein vertragsgemäßes Manuskript übergeben, d.h. es muss in einem für die Vervielfältigung geeigneten Zustand sein, § 10 VerlG. Inhalt und Umfang dieses Manuskripts richten sich nach den Vereinbarungen des Verlagsvertrages. Die Art des Manuskripts kann ebenfalls vereinbart werden. Grundsätzlich ist die Übergabe eines Manuskripts in Maschinenschrift vorgesehen; heutzutage wird aber regelmäßig die Übergabe einer digitalen Version vereinbart. Wichtig ist, dass das Manuskript derart erstellt wurde, dass mit der Vervielfältigung begonnen werden kann.

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Enthaltungspflicht des Verfassers

Nach § 2 Abs. 1 VerlG hat sich der Verfasser für die Dauer des Vertragsverhältnisses jeder  Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes zu enthalten, die einem Dritten während der Dauer eines Urheberrechts untersagt ist. Diese Norm birgt eine verlagsrechtliche Enthaltungspflicht des Verfassers, woraus der Verleger ihm gegenüber ähnlich wie ein Urheber gegenüber Dritten positioniert wird. Weiterlesen...

 

Zustimmungspflicht des Verfassers zur Weiterübertragung

Möchte der Verlag seine vom Verfasser durch Verlagsvertrag übertragenen Nutzungsrechte weiterübertragen, richtet sich diese Weiterübertragung nach § 34 UrhG. Danach bedarf eine Weiterübertragung grundsätzlich der Zustimmung des Verfassers.

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Mitwirkungspflicht des Verfassers

Grundsätzlich treffen den Verfasser nach Ablieferung seines Manuskripts keine weiteren Mitwirkungspflichten. Liefert der Verfasser ein mangelhaftes Werk ab, muss er die Mängelbeseitigung durch den Verlag allenfalls dulden (§§ 14, 39 UrhG).

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