Die Verschaffung des Verlagsrechts ist eine Hauptpflicht des Verfassers aus dem Verlagsvertrag, § 1 VerlG. Dieser muss dem Verleger das ausschließliche Recht, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten verschaffen, § 8 VerlG. Der Umfang der Verbreitung und Vervielfältigung richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen.
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