Die typische und in der Praxis häufigste Art von Verlagsverträgen sind solche, die Schriftwerke zum Gegenstand haben. § 1 VerlG spricht zwar von „Literatur“, Gegenstand eines Verlagsvertrages können jedoch grundsätzlich alle Sprachwerke iSd § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG sein (z.B. Sachbücher, Zeitungs- oder Zeitschriftenbeiträge).
Darunter fallen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG auch Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art und pantomimische Werke (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UrhG), wenn sie in Buchform niedergelegt sind (vgl. hierzu die allgemeinen Ausführungen zum Verlagsvertrag).[1]



Urheber- und Medienrecht
Bei der Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke durch einen Verlag fallen viele verschiedene Fragen an. Wir geben eine Orientierung z.B. zu Verwertungsarten, Laufzeiten des Vertrages, Höhe des Honorars etc. Ihre speziellen verlagsrechtlichen Fragen beantwortet ein Anwalt am Tefefon oder in einem persönlichen Gespräch zum Festpreis. Die Beratungszeit ist nicht beschränkt. Einen Beratungstermin erhalten Sie kurzfristig.