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Verlagsrechtlesen

Der Verlagsvertrag

Der Verlagsvertrag ist ein bürgerlich-rechtlicher Vertrag, bei welchem in erster Linie ein Vertragspartner dem anderen sein Verlagsrecht überträgt. Aufgrund der privatautonomen Prägung des Verlagsrechts ist der Verlagsvertrag für die Vertragsparteien von enormer Bedeutung.

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Übersicht zu den verlagsrechtlichen Vertragstypen

Gemäß § 1 VerlG können „Werke der Literatur oder der Tonkunst“ Gegenstand eines Verlagsvertrages sein. Neben diesen (echten) Verlagsverträgen besteht jedoch eine Vielzahl verlagsvertragsähnlicher Verträge, auf welche das Verlagsgesetz keine oder nur eingeschränkt Anwendung findet.

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Literaturverlagsvertrag

Die typische und in der Praxis häufigste Art von Verlagsverträgen sind solche, die Schriftwerke zum Gegenstand haben. § 1 VerlG spricht zwar von „Literatur“, Gegenstand eines Verlagsvertrages können jedoch grundsätzlich alle Sprachwerke iSd § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG sein (z.B. Sachbücher, Zeitungs- oder Zeitschriftenbeiträge). 

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Kunstverlagsvertrag

Als Vertragsgegenstände eines Kunstverlagvertrages kommen Kunstblätter (z.B. Radierungen, Siebdrucke, Lithographien, Entwürfe der Baukunst) oder Plastiken (z.B. aus Marmor, Ton oder Gips) in Betracht. Erforderlich ist, dass es sich bei dem Vertragsgegenstand um eine persönliche geistige Schöpfung iSd § 2 Abs. 2 UrhG handelt, welche einen Ausdruck individueller Schöpfungskraft aufweist (vgl. dazu „Das Werk“).

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Musikverlagsvertrag

Gemäß § 1 VerlG können auch Werke der Tonkunst Gegenstand eines Verlagsvertrages sein. Das Verlagsgesetz gilt hier allerdings nur, soweit es um verlegerische Nutzung der Werke der Tonkunst im eigentlichen Sinne geht, vor allem also zum Zwecke des Notendrucks.

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Verlagsvertrag über Sammelwerke

Vertragsgegenstand eines Verlagsvertrages können auch Sammlungen sein, die aus mehreren selbstständigen Werken bestehen (z.B. ein Gedichtband, Band mit Kurzgeschichten). Will der Verleger eine solche Sammlung Vervielfältigen und Verbreiten stellt sich die Frage von wem er sich das dafür notwendige Recht übertragen lassen muss.

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Bestellvertrag

Beim Bestellvertrag verpflichtet sich jemand zur Herstellung eines Werkes nach den genauen Angaben des Bestellers (§ 47 VerlG). Der Bestellvertrag ist kein Verlagsvertrag im Sinne des Verlagsgesetzes. Der Besteller ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, im Unterschied zu einem (echten) Verlagsvertrag jedoch nicht zur Verbreitung des Werkes. Der Besteller entscheidet vielmehr frei darüber, ob er das bestellte Werk verwerten möchte.

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