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Verlagsrechtlesen

Einführung in das Verlagsrecht

Die Entstehung eines Buches setzt das Zusammenwirken von Autor und Verleger voraus.[1] Das Verlagsrecht regel die Rechtsbeziehung dieser beiden zueinander.

Das Verlagsrecht stellt gleichzeitig einen Teil des Urhebervertragsrechts und ein urheberrechtliches Nutzungsrecht im Sinne des § 31 Abs. 1 S. 1 UrhG dar. Mithin ist das Verlagsrecht eng mit dem Urheberrecht verbunden und teilt mit diesem einen gemeinsamen Zweck, namentlich Schutz der Befugnis zur ausschließlichen Vervielfältigung und Verbreitung eines in bestimmte Form gebrauchten Geisteswerkes.

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Der Verlagsvertrag

Der Verlagsvertrag ist ein bürgerlich-rechtlicher Vertrag, bei welchem in erster Linie ein Vertragspartner dem anderen sein Verlagsrecht überträgt. Aufgrund der privatautonomen Prägung des Verlagsrechts ist der Verlagsvertrag für die Vertragsparteien von enormer Bedeutung.

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Verschaffung des Verlagsrechts

Die Verschaffung des Verlagsrechts ist eine Hauptpflicht des Verfassers aus dem Verlagsvertrag, § 1 VerlG. Dieser muss dem Verleger das ausschließliche Recht, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten verschaffen, § 8 VerlG. Der Umfang der Verbreitung und Vervielfältigung richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen.

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Vervielfältigung und Verbreitung

Die Vervielfältigung und die Verbreitung des Werkes ist die Hauptpflicht des Verlegers aus einem Verlagsvertrag, §§ 1, 14 VerlG.

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Verlagsrechtliche Definitionen

Das Verlagsrecht und insbesondere das Verlagsgesetz arbeiten mit verschiedenen Definitionen, deren Bedeutung sich nicht allein aus deren Wortlaut erschließen lässt. Zur Erleichtertung des Verständnisses der verlagsrechtlichen Beiträge werden daher nachfolgend die wichtigsten Begriffe des Verlagsrechts definiert.

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Ablieferung eines vertragsgemäßen Manuskripts

Der Verfasser muss dem Verleger ein vertragsgemäßes Manuskript übergeben, d.h. es muss in einem für die Vervielfältigung geeigneten Zustand sein, § 10 VerlG. Inhalt und Umfang dieses Manuskripts richten sich nach den Vereinbarungen des Verlagsvertrages. Die Art des Manuskripts kann ebenfalls vereinbart werden. Grundsätzlich ist die Übergabe eines Manuskripts in Maschinenschrift vorgesehen; heutzutage wird aber regelmäßig die Übergabe einer digitalen Version vereinbart. Wichtig ist, dass das Manuskript derart erstellt wurde, dass mit der Vervielfältigung begonnen werden kann.

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Übersicht zu den verlagsrechtlichen Vertragstypen

Gemäß § 1 VerlG können „Werke der Literatur oder der Tonkunst“ Gegenstand eines Verlagsvertrages sein. Neben diesen (echten) Verlagsverträgen besteht jedoch eine Vielzahl verlagsvertragsähnlicher Verträge, auf welche das Verlagsgesetz keine oder nur eingeschränkt Anwendung findet.

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Zuschuss- und Freiexemplare

Neben den vertraglich vereinbarten bzw. gesetzlich erlaubten Abzügen werden regelmäßig auch sog. Zuschuss- und Freiexemplare vom Verleger hergestellt.

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