Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers, § 64 UrhG. Der Beginn der Verjährungsfrist ist der Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Urheber starb, § 69 UrhG.
Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers, § 64 UrhG. Der Beginn der Verjährungsfrist ist der Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Urheber starb, § 69 UrhG.
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