Urheberrechte werden vom Gesetzgeber nicht uneingeschränkt gewährt. In bestimmten Fällen kann die Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes auch ohne Zustimmung oder sogar gegen den Willen des Rechteinhabers zulässig sein. Das Gesetz regelt diese Fälle in den §§ 44a bis 63a UrhG. Man spricht von den "Schranken des Urheberrechts".
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