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Ausgabe nachgelassener Werke

Die Ausgabe nachgelassener Werke ist in § 71 UrhG geregelt: Wer ein nicht erschienenes Werk nach Erlöschen des Urheberrechts erlaubterweise erstmals erscheinen lässt oder erstmals öffentlich wiedergibt, hat das ausschließliche Recht, das Werk zu verwerten. Das gleiche gilt für nicht erschienene Werke, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes niemals geschützt waren, deren Urheber aber schon länger als siebzig Jahre tot ist.

Geschützt ist also das Erscheinenlassen, die öffentliche Wiedergabe eines bisher nicht erschienenen Werkes nach Ablauf der Schutzdauer eines am nicht erschienenen Werk bestehenden Urheberrechts. Wichtigste Voraussetzung ist, dass das Werk noch nicht erschienen, also noch nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, was in der Praxis erhebliche Beweisschwierigkeiten mit sich bringen kann, da der Herausgeber das Nichterscheinen beweisen muss. Das Recht beschränkt sich auf das Vervielfältigungs-, das Verbreitungs- und das Recht auf öffentliche Wiedergabe, wobei die Schranken des § der § 45-63 UrhG sinngemäß anzuwenden sind.

Auch hier beträgt die Schutzdauer 25 Jahre. Eine Besonderheit besteht darin, dass dieses Leistungsschutzrecht selbst übertragbar ist.