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Öffentlichkeit

 

Das Urheberrechtsgesetz nimmt an verschiedenen Stellen Bezug auch die "Öffentlichkeit", die "öffentlichen Zugänglichmachung" etc. Aufgrund der zentralen Bedeutung ist der Öffentlichkeitsbegriff in § 15 Abs. 3 UrhG definiert.

Grundsatz

Eine öffentliche Wiedergabe liegt vor, wenn diese für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Dabei regelt der Gesetzgeber, dass zur Öffentlichkeit jeder gehört, solange die Nutzer eines Werkes nicht durch eine persönliche Beziehung miteinander verbunden sind.

Beispiel für persönliche Beziehung: Familienmitglieder, enge Freunde.

Beispiel für Öffentlichkeit: Kino- oder Theaterbesucher

Grenzbereiche - insbesondere Schule und Hochschule

Es gibt verschiedene Grenzbereiche, in denen es fraglich ist, ob Öffentlichkeit (schon) vorhanden ist. Neben Situationen im Berufs- und Arbeitsalltag sind insbesondere Schulen, Hochschulen und ähnliche Bildungseinrichtungen als mögliche Grenzbereiche zu nennen.

Insbesondere bei Schulen und Hochschulen kann dies im Einzelfall strittig sein. Literatur und Rechtsprechung haben hierzu einige Grundsätze entwickelt, wonach Öffentlichkeit in der gymnasialen Oberstufe, sofern diese in Kursen abgehalten wird, in Vorlesungen an Hochschulen und Universitäten sowie auch bei kurzen Lehrgängen zur beruflichen Fortbildung mit einem relativ großen Personenkreis vorliegen soll. Auch Aufenthaltsräume von Schulen und Schulveranstaltungen, an denen nach Erwerb einer Eintrittskarte teilnehmen kann, sind öffentlich.

Bei Schulveranstaltungen, die in einem mehrjährig, vergleichsweise stabil bleibenden Klassenverband stattfinden, entsprach es in der Vergangenheit der herrschenden Meinung im Schrifttum, dass hier keine Öffentlichkeit vorliegt. Hier wurde darauf verwiesen, dass die Schüler regelmäßig durch persönliche Beziehungen miteinander verbunden seien.

Ob dies aktuell und zukünftig noch haltbar ist, ist fraglich. Neben gesetzessystematischen Argumenten, etwa in Zusammenhang mit § 52 a UrhG, stellte sich auch die Frage, ob an Schulen überhaupt noch ein „vergleichsweise stabil bleibender Klassenverband" vorhanden ist. Im Vergleich zu früher dürfte ein zunehmender Wechsel der Schüler vorhanden sein, der Folge ständig wachsender Mobilität der Gesellschaft ist. Im Übrigen stellt sich auch die Frage, inwieweit von erforderlichem Mindestmaß an enger Verbundenheit unter den Schülern noch ausgegangen werden kann. Im Kontext der zunehmenden Gewalt unter Schülern wird dies von Gerichten bereits in Frage gestellt.2 Eine abschließende Entscheidung des BGH steht bisher aus.

Vor diesem Hintergrund sollte der schulische Bereich generell als öffentlich behandelt werden. Ist eine Werknutzung außerhalb der für die Schule zulässigen Grenzen im Schulunterricht angestrebt (z.B. bei Filmvorführungen im Unterricht), sollten hierzu die entsprechenden Rechte vom Urheber erworben werden.3


[2] vgl. VGH Mannheim, NJW 2004, 89 und 1058

[3] vgl. Haupt (2006), S. 24