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Das Werk
Nach § 2 Abs. 2 UrhG ist ein Werk, nur eine persönliche geistige Schöpfung. Der Begriff ist zweckneutral. Das bedeutet, dass auch die ästhetische Gestaltung etwa eines Einzelfahrscheins oder eines Stadtplans ein Werk im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG darstellen kann. Der Begriff ist unabhängig von dem praktischen oder gewerblichen Gebrauchszweck zu verstehen. Insbesondere Werbezwecke stehen dem Entstehen des urheberrechtlichen Schutzes nicht entgegen. Die Gestaltung von Werbeprospekten, -plakaten und -flyern, kann, sofern die restlichen Voraussetzungen gegeben sind, den Charakter eines Werkes haben und somit dem urheberrechtlichen Schutz zugänglich sein.
Um zu ermitteln, wann ein Werk im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG vorliegt, hat der BGH die Vier- Elemente- Lehre entwickelt. Es muss sich um eine persönliche Schöpfung, mit geistigem Gehalt und einer Formgebung handeln. Ferner muss Individualität vorliegen.
Detailliertere Ausführungen zum Begriff des Werkes finden Sie hier.



