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Sprachwerke, § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG

Der Begriff des Sprachwerkes (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) umfasst alle mittels Sprache ausgedrückten Schöpfungen, gleich welcher Sprache auch immer. Auch Blindenschrift und ausgestorbene Sprachen werden hiervon erfasst.

Im Gesetz werden Schriftwerke, Reden und Computerprogramme beispielhaft genannt. Ein Schriftwerk ist ein durch Zeichen äußerlich erkennbar gemachter sprachlicher Gedankenausdruck. Reden sind mündliche Äußerungen. Computerpreogramme können gem. § 69a Abs. 1 UrhG in allen, teilweise sehr unterschiedlichen Ausdrucksformen, z.B. als Entwurfsmaterial, Quellcode oder Maschinencode  urheberrechtlichen Schutz genießen. Für Computerprogramme gibt es Sonderregeln in den  §§ 69a ff. UrhG.

Zu beachten ist, dass nicht jedes Sprachwerk, also beispielsweise jeder Text, alleine weil er ein Sprachwerk ist urheberrechtlich geschützt ist. Es müssen nämlich für Urheberschutz immer auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 UrhG vorliegen.

Beispiele Urheberrechtsschutz:

  • Romane, Novellen, Gedichte, Liedertexte, Drehbücher, wissenschaftliche Bücher
  • Tagebücher können eine individuelle geistige Leistung aufweisen
  • Anwaltsschriftsatz, wenn in ihm ein hohes Maß an Energie und Kritikfähigkeit und Fantasie sowie Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt
  • Werbeslogans (z.T.)

Beispiele fehlender urheberrechtsschutz:

  • einfacher Anwaltsschriftsatz
  • Briefe, die lediglich alltägliches enthalten
  • Einzelne Worte
  • Werbeslogans (z.T.)
  • Formulare, Tabellen und Vordrucke

 

 

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