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Das Werk

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Das Werk ist der zentrale Begriff im Urheberrecht. Die einzige Voraussetzung für das Entstehen eines Urheberrechtes ist das Vorliegen eines Werkes. Anders als etwa im Patentrecht oder bei weiteren gewerblichen Schutzrechten bedarf es also keines konstitutiven Staatsaktes (wie z.B. der Patenterteilung). Das Urheberrecht entsteht mit der Erstellung des Werkes. Eng mit dem Werk verknüpft, mit diesem aber nicht zu verwechseln ist der Werktitel. Dieser stellt regelmäßig kein Werk dar, genießt allerdings eigenständigen Schutz.

Beispiele: Der Maler van Gogh vollendet sein Gemälde „Sonnenblumen", der Bildhauer Giacometti vollendet seine Plastik, der Autor Stephen King schreibt die letzte Seite seines Manuskripts zu ende, der Rechtsanwalt vollendet sein Skript zum Urheberrecht.

Die für den Werkbegriff wichtigen Vorschriften finden sich in §§ 1 und 2 UrhG:

§ 1 Allgemeines.

Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.

§ 2 Geschützte Werke

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;

2. Werke der Musik;

3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;

4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;

5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;

6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;

7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

Der für das Urheberrecht somit entscheidende Begriff des Werkes (§ 1 UrhG) ist unbestimmt, also nicht näher festgelegt. Eine Konkretisierung erhält der Werkbegriff in § 2 UrhG. Es handelt sich bei § 2 UrhG sozusagen um eine „Ausführungsbestimmung" zu § 1 UrhG.1

Zu beachten ist dabei, dass § 2 UrhG zunächst in Abs. 1 verschiedene Werkarten aufzählt. Anschließend werden in Abs. 2 nähere Vorgaben gemacht, die ein Werk erfüllen muss. Nur wenn beide Voraussetzungen gegeben sind, kann von einem Werk i.S.d. Urheberrechtsgesetzes gesprochen werden. Nur dann entsteht ein Urheberrecht und der damit verbundene Schutz.

Nachfolgend werden zunächst die allgemeinen, an ein Werk zu stellenden Voraussetzungen (§ 2 Abs. 2 UrhG) dargestellt. Auf die einzelnen Werkarten (§ 2 Abs. 1 UrhG) wird gesondert eingegangen.


[1] Möhring/Nicolini, Ahlberg, UrhG, Rn. 1 zu § 2