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Urheberrechtlesen

Das Werk

Das Werk ist der zentrale Begriff im Urheberrecht. Die einzige Voraussetzung für das Entstehen eines Urheberrechtes ist das Vorliegen eines Werkes. Anders als etwa im Patentrecht oder bei weiteren gewerblichen Schutzrechten bedarf es also keines konstitutiven Staatsaktes (wie z.B. der Patenterteilung). Das Urheberrecht entsteht mit der Erstellung des Werkes. Eng mit dem Werk verknüpft, mit diesem aber nicht zu verwechseln ist der Werktitel. Dieser stellt regelmäßig kein Werk dar, genießt allerdings eigenständigen Schutz.

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Werkarten (Übersicht)

Das Urheberrechtsgesetz benennt in § 2 Abs. 1 UrhG die verschiedenen Werkarten. Zu beachten ist dabei, dass diese Auflistung nicht abschließend ist („Zu den geschützten Werken [...] gehören insbesondere [...]"). Es kann somit ein Werk vorliegen, ohne dass es sich einer der im Folgenden dargestellten Werkarten zuordnen lassen würde.

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Sprachwerke, § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG

Der Begriff des Sprachwerkes (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) umfasst alle mittels Sprache ausgedrückten Werke, gleich welcher Sprache auch immer. Auch Blindenschrift und ausgestorbene Sprachen werden hiervon erfasst. Weiterlesen...

 

Werke der Musik, § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG

Werke der Musik (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG) werden in der juristischen Literatur unterschiedlich definiert. Nach einer eher engen Definition ist ein Werk der Musik jede Schöpfung, die sich des Ausdrucksmittels der Töne bedient.

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Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG

Seit der Entscheidung des BGH1 kann der urheberrechtliche Schutz von Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art seine Grundlage allein in der schöpferischen Form der Darstellung finden. Beispiele des Gesetzes sind Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. Weiterlesen...

   

Lichtbildwerke, § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG

Lichtbilder sind Fotografien. Dabei handelt es sich um Abbildungen, die durch eine Strahlungsquelle (Licht, Wärme oder Röntgenstrahlen) und aufgrund chemische Veränderungen auf strahlenempfindliche Schichten hervorgerufen werden. Sie sind also die mit chemisch-mechanischen Mitteln bewirkte Wiedergabe von Bildnissen und damit ein technisches Erzeugnis.1

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Filmwerke, § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG

Filmwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG) setzen sich aus Sprachwerken (Drehbuch), Musikwerken, Werken der Baukunst, Lichtbildwerken und Lichtbildern zusammen. Hinzu kommen die Leistungen der ausübenden Künstler nach § 73 UrhG.

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