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Urheberrechtlesen

Einführung in das Urheberrecht

Gegenstand des Urheberrechtes ist das Werk. Der Urheber wird in seinen geistigen und persönlichen Verbindungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes geschützt. Daraus ergeben sich die beiden Bestandteile des Urheberrechts: das Urheberpersönlichkeitsrecht und die Nutzungsrechte / Verwertungsrechte.

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Das Werk

Das Werk ist der zentrale Begriff im Urheberrecht. Die einzige Voraussetzung für das Entstehen eines Urheberrechtes ist das Vorliegen eines Werkes. Anders als etwa im Patentrecht oder bei weiteren gewerblichen Schutzrechten bedarf es also keines konstitutiven Staatsaktes (wie z.B. der Patenterteilung). Das Urheberrecht entsteht mit der Erstellung des Werkes.

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Schranken des Urheberrechts (Übersicht)

Urheberrechte werden vom Gesetzgeber nicht uneingeschränkt gewährt. In bestimmten Fällen kann die Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes auch ohne Zustimmung oder sogar gegen den Willen des Rechteinhabers zulässig sein. Das Gesetz regelt diese Fälle in den §§ 44a bis 63a UrhG. Man spricht von den "Schranken des Urheberrechts".

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Die Rechte des Urhebers (Übersicht)

Vergleichbar den Wirkungen die das Eigentum hat, ist auch das Urheberrecht ein absolutes Recht, mit positivem und negativem Inhalt. Dem Urheber werden bestimmte Befugnisse eingeräumt und er wird vor Beeinträchtigungen durch Dritte geschützt.

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Folgerecht

Auf Werke der bildenden Künste ist das Folgerecht anwendbar. Es sichert dem Urheber eine angemessene Vergütung.

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Veröffentlichungsrecht

Nach § 12 UrhG darf der Urheber darüber bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. Das Veröffentlichungsrecht gilt für alle Werkarten gleichermaßen, also auch für Übersetzungen oder Bearbeitungen.

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Vervielfältigungsrecht

Durch das Vervielfältigungsrecht soll dem Urheber ein Entgelt für diejenigen Nutzungshandlungen gesichert werden, die darin bestehen, dass ein Werkgenuss nicht durch das Original selbst, sondern durch Vervielfältigungen desselben geschieht. Angesichts der Tatsache, dass das Original meist nur einem relativ geringen Personenkreis zugänglich ist, erschließt sich die große Bedeutung dieses Verwertungsrechts sofort. Weiterlesen...

 

Leistungsschutzrechte (Übersicht)

Neben dem Urheberrechtsschutz behandeln die §§ 70- 95 UrhG den Schutz von wissenschaftlichen und künstlerischen Leistungen oder Investitionen von Unternehmen, die auf dem Gebiet der Auswertung der Werke tätig sind. Leistungsschutzrechte sind keine Urheberrechte. Sie weisen jedoch gewisse Ähnlichkeiten mit den urheberrechtlich geschützten Werken auf, weshalb sie auch Nachbarrechte genannt werden. Im Überblick stellt sich der ergänzende Leistungsschutz wie folgt dar:

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