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| Die Gegendarstellung |
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Unter bestimmten Voraussetzungen kann der von einer Berichterstattung Betroffene einen Anspruch auf Gegendarstellung geltend machen. Der Anspruch eines Betroffenen auf Gegendarstellung beruht auf dem Gedanken der „Waffengleichheit". Er soll dem Betroffenen die Möglichkeit geben, in vergleichbarer Form wie das Medium, seine Position darzulegen.
Die Rechtsgrundlage hierfür findet sich in den Landespressegesetzen der Länder. In Berlin ist er in § 10 BlnPrG geregelt.
Der Gegendarstellungsanspruch ist ein Anspruch eigener Art. Als einziges Rechtsmittel im Presserecht ist es für den Gegendarstellungsanspruch nicht erforderlich, dass die zugrunde liegende Berichterstattung rechtswidrig war. Der Anspruch kann damit, unabhängig von der Frage ob die Berichterstattung wahr oder unwahr ist, geltend gemacht werden. Eine Überprüfung auf Wahrheit oder Unwahrheit findet grundsätzlich nicht statt.
Der Gegendarstellungsanspruch ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft. Soweit diese Voraussetzungen beachtet werden, ist das Medium verpflichtet, die Gegendarstellung zu veröffentlichen. Diese Pflicht trifft das Medium unabhängig davon, ob die vom Medium getätigte Erstmitteilung wahr oder unwahr oder ob der Betroffene tatsächlich in seinen Rechten verletzt ist.



