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Presserechtliche Ansprüche und deren Durchsetzung (Übersicht)

Überschreitet der Presseverantwortliche mit seiner Berichterstattung die Grenzen, die ihm insbesondere durch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht gesetzt sind, so hat der von der Berichterstattung in seinen Rechten Verletzte eine Reihe von Ansprüchen, die nachfolgend näher dargestellt werden.

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Die Gegendarstellung

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der von einer Berichterstattung Betroffene einen Anspruch auf Gegendarstellung geltend machen. Der Anspruch eines Betroffenen auf Gegendarstellung beruht auf dem Gedanken der „Waffen­gleichheit". Er soll dem Betroffenen die Möglichkeit geben, in vergleichbarer Form wie das Medium, seine Position darzulegen.

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Der Unterlassungsanspruch

Neben dem Gegendarstellungsanspruch ist der Anspruch auf Unterlassung der zweite wichtige und zugleich häufigste Anspruch im Presse- und Medienrecht. Er ist gesetzlich nicht geregelt. Rechtsprechung und Literatur wenden § 1004 BGB analog in Verbindung mit § 823 BGB an.

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Widerruf und Richtigstellung

Durch den Widerruf und die Richtigstellung erklärt das Medium, dass eine früher veröffentlichte Tatsachenbehauptung unwahr ist.

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Schadenersatz

Bei Verletzung von Persönlichkeitsrechten kommt auch ein Anspruch auf Schadenersatz in Betracht. Dieser betrifft den Ersatz des materiellen Schadens. Die Ansprüche ergeben sich aus den §§ 823 ff. BGB.

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Geldentschädigung

Die Geldentschädigung ist ein immaterieller Schadenersatzanspruch. Sie stellt eine presserechtliche Besonderheit dar und ist gesetzlich nicht geregelt. Der Anspruch auf Geldentschädigung wurde von der Rechtsprechung entwickelt und ist gewohnheitsrechtlich anerkannt. Gegenüber dem materiellen Schadensersatzanspruch ist der immaterielle Schadensersatzanspruch der weit häufigere. In der Praxis handelt es sich in den allermeisten Fällen, in denen eine Geldzahlung gefordert wird um den Ersatz des immateriellen Schadens.

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