Bei der Berichterstattung sind fremde Namensrechte sorgfältig zu beachten. Geschieht dies nicht, kann es neben der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch zur Verletzung journalistischer Sorgfaltspflichten kommen.
Es stellt eine schwere Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflicht dar, wenn nicht bereits bei der Nennung eines fingierten Namens ein Zusatz beigefügt wird, aus dem sich ergibt, dass die Redaktion den Namen geändert hat.
Beispiel: Eine Zeitschrift wurde zur Zahlung von Schmerzensgeld an einen Lehrer verurteilt, da sie in einem Bericht über sexuellen Missbrauch eines zwölfjährigen Mädchens versäumt hatte darauf hinzuweisen, dass der Name des Täters von der Redaktion geändert wurde. Der geänderte Name im Beitrag entsprach dem tatsächlichen Namen des Lehrers, welcher jedoch mit dem Fall nichts zu tun hatte. [1]
[1] LG Bonn, AfP 1992, S. 386 ff.



Urheber- und Medienrecht
Bei der Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke durch einen Verlag fallen viele verschiedene Fragen an. Wir geben eine Orientierung z.B. zu Verwertungsarten, Laufzeiten des Vertrages, Höhe des Honorars etc. Ihre speziellen verlagsrechtlichen Fragen beantwortet ein Anwalt am Tefefon oder in einem persönlichen Gespräch zum Festpreis. Die Beratungszeit ist nicht beschränkt. Einen Beratungstermin erhalten Sie kurzfristig.
