Das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (sog. Computergrundrecht) ist eine Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und wurde im Februar 20081 durch das Bundesverfassungsgericht gewissermaßen neu geschaffen. Es soll die Nutzer von Computern und anderen informationstechnischen Systemen vor Eingriffen durch die staatliche Gewalt schützen.
In den Schutzbereich des sog. Computergrundrechts fallen alle informationstechnische Systeme, auf denen personenbezogene Daten des Nutzers gespeichert sind oder die sonst durch ihre technischen Vernetzungen solche Daten enthalten. Das Internet ist als „Verbund von Rechnernetzwerken“2 das wohl umfassendste informationstechnische System, aber auch Mobiltelefone, elektronische Terminkalender usw. fallen in den Schutzbereich des Computergrundrechts. Entscheidend ist, dass das technische System derart personenbezogene Daten enthält bzw. enthalten kann, dass sich der darauf Zugreifende einen „Einblick in wesentliche Teile der Lebensgestaltung einer Person […] oder gar ein aussagekräftiges Bild der Persönlichkeit“3 verschaffen kann. Der Nutzer soll darauf vertrauen können, dass seine erhobenen, verarbeiteten und gespeicherten Daten vertraulich bleiben. Geschützt sind alle Daten, ob temporär oder dauerhaft gespeichert
Das Computergrundrecht ist als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein Auffanggrundrecht und soll möglichst umfassend vor ungerechtfertigten Eingriffen schützen. Das Bundesverfassungsgericht sieht jede Art von Ausspähung, Überwachung oder Manipulation des informationstechnischen Systems als Eingriff. Es kommt nicht darauf an, ob in den Datenverarbeitungsprozess bspw. mithilfe von spezieller Software eingegriffen wird oder die Daten von außen mithilfe von Hardware-Keyloggern oder durch Messung der elektromagnetischen Abstrahlung von Bildschirm oder Tastatur erhoben werden.4
Wie jedes Grundrecht wird auch das Computergrundrecht nicht grenzenlos gewährleistet. Ein Eingriff in dieses Grundrecht ist sowohl zu präventiven als auch zu Strafverfolgungszwecken möglich. Gerechtfertigt ist ein Eingriff aber nur, wenn es hierfür eine gesetzliche Grundlage gibt.



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