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Presserechtlesen

Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht stellt die wichtigste Grenze bei der Berichterstattung dar. Verletzt eine Äußerung den Betroffenen in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht, kann dies erhebliche rechtliche Konsequenzen haben.

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Das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme

Das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (sog. Computergrundrecht) ist eine Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und wurde im Februar 20081 durch das Bundesverfassungsgericht gewissermaßen neu geschaffen. Es soll die Nutzer von Computern und anderen informationstechnischen Systemen vor Eingriffen durch die staatliche Gewalt schützen.

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Recht auf informationelle Selbstbestimmung


Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist eine Ausprägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Jede Person kann grundsätzlich selbst entscheiden, ob und wie weit sie persön­liche Sachverhalte offenbart[1]. Weiterlesen...
 

Recht am eigenen Wort

Das Recht am eigenen Wort stellt ebenfalls eine Ausgestaltung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Es gewährleistet die Selbstbestimmung über die eigene Darstel­lung in der Kommunikation mit anderen. Dieses Selbstbestimmungsrecht bezieht sich neben gesprochenen und geschriebenen Worten auf alle in sonstiger Weise möglichen Kommu­ni­ka­tionswege.

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Recht am eigenen Namen

Das Recht am eigenen Namen ist ebenfalls Bestandteil des Allgemeinen Persönlichkeits­rechts. Der Namensschutz ist zudem in § 12 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gere­gelt. Es erstreckt sich umfassend auf den Vor- und auf den Nachnamen. Dritte dürfen den Namen einer Person nicht unbefugt gebrauchen. Dabei ist anerkannt, dass sich der Namensschutz auch auf Künstlernamen erstreckt, wenn der Künstlername derart eng mit der Person verbunden ist, dass er Identitätsmerkmal und Ausdruck der Individualität ist.

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Recht am eigenen Bild

Das Recht am eigenen Bild als Teil des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts gibt jedem Menschen die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, ob und wie sein Bildnis verbreitet wird. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung ist im Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Bildenden Künste und der Fotografie (KUG), enthalten.

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Sphären des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Die rechtliche Zulässigkeit einer Berichterstattung erfolgt u.a. unter Berücksichtigung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts als Grenze der Möglichkeit der Berichter­stattung. Oftmals kollidiert hier das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Einzelnen einerseits mit der Meinungsfreiheit des Berichterstatters bzw. dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit andererseits. Daraus ergibt sich ein konstanter Konflikt.

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Öffentlichkeitssphäre

Die Öffentlichkeitssphäre umfasst den gesamten Bereich menschlichen Lebens, welcher sich in der Öffentlichkeit abspielt und von dem jedermann Kenntnis erlangen kann. Hierzu gehören auch Lebensäußerungen, mit denen sich jemand bewusst an die Öffentlichkeit wendet. Weiterlesen...

 
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