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Presserechtlesen

Einführung in das Presserecht

Das Presserecht stellt eine Zusammenfassung derjenigen Regelungen dar, die im Rahmen journalistischer Tätigkeit beachtet werden müssen. Dabei ist Presserecht nicht nur auf die klassischen Medien wie Print, Rundfunk (einschließlich der Fernsehsender) und Film anwendbar, sondern insbesondere auch auf die neuen Medien wie das Internet. Auch der über eine Website online Publizierende darf sich nur im Rahmen der presserechtlichen Grenzen bewegen.

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Die Äußerung

Ausgangspunkt jeder presserechtlichen Fragestellung ist die Äußerung, die von einem Medium durch die jeweiligen Journalisten getätigt wurde. Je nach Medium kommen schriftliche oder mündliche Äußerungen in Betracht. Daneben stellen auch Bilder, Fotos, Grafiken, Karikaturen, Filme etc. Äußerungen i.S.d. Presserechts dar. Es sind verschiedene Arten der Äußerung zu unterscheiden, da sie zu unterschiedlichen Rechtsfolgen führen. Die Abgrenzung kann schwierig sein.

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Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht stellt die wichtigste Grenze bei der Berichterstattung dar. Verletzt eine Äußerung den Betroffenen in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht, kann dies erhebliche rechtliche Konsequenzen haben.

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Presserechtliche Ansprüche und deren Durchsetzung (Übersicht)

Überschreitet der Presseverantwortliche mit seiner Berichterstattung die Grenzen, die ihm insbesondere durch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht gesetzt sind, so hat der von der Berichterstattung in seinen Rechten Verletzte eine Reihe von Ansprüchen, die nachfolgend näher dargestellt werden.

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Journalistische Sorgfaltspflichten

Als Gegenpol zur Pressefreiheit, die dem Journalisten umfassende Privilegien einräumt, sind die journalistischen Sorgfaltspflichten zu beachten. Je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls kann dies dazu führen, dass der Journalist vor einer Veröffentlichung weiter recherchieren, oder sogar ganz von einer Veröffentlichung absehen muss.

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Grenzen der Veröffentlichung von Personenaufnahmen

Das Veröffentlichen von Bildnissen kann grundsätzlich auch immer eine Äußerung darstellen (d.h. Tatsachenbehauptung oder Meinung), womit für die Veröffentlichung die Grenzen des Äußerungsrechts gelten. Personenbildnisse dürfen daher, sofern sie eine Meinung transportieren, nicht die Grenze der Schmähkritik übertreten. Soweit es sich um eine Tatsachenbehauptung handelt, stehen dem Betroffenen gegen die Veröffentlichung des Personenbildnisses grundsätzlich sämtliche presserechtlichen Ansprüche zu. Eine Gegendarstellung kann dabei auch in Form eines Bildes erfolgen (insbesondere wenn sich Erklärung des Betroffenen schwer in Worte fassen lässt, vgl. OLG Hamburg in AfP 1984, S. 115).

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Informantenschutz

Journalisten die im investigativen Bereich arbeiten, sind oft auf Informanten angewiesen. Die Arbeit mit Informanten kann regelmäßig jedoch nur funktionieren, wenn sich die Informanten ihrer Anonymität sicher sein können, da die Preisgabe der Informationen für sie oft mit Gefahren verbunden ist (z.B. weil diese aus einem kriminellen Umfeld kommen und nicht von den Strafverfolgungsbehörden ermittelt werden wollen oder gegen Geheimhaltungsvorschriften verstoßen).

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Pflichten der Presse

Die Pflichten der Presse bestehen in der Achtung der Rechte Dritter, der Einhaltung journalistischer Sorgfaltspflichten, sowie in der Beachtung der Grenzen öffentlicher Bildberichterstattung. Damit lassen sich drei Pflichtenkomplexe der Presse festhalten:


 

 
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