Die Pflicht des Verlegers zur der Honorarzahlung findet sich in den §§ 22-24 VerlG. Der Verleger ist danach verpflichtet die vereinbarte oder, soweit keine Vereinbarung vorliegt, die übliche und angemessene Vergütung zu zahlen.
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Bei der Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke durch einen Verlag fallen viele verschiedene Fragen an. Wir geben eine Orientierung z.B. zu Verwertungsarten, Laufzeiten des Vertrages, Höhe des Honorars etc. Ihre speziellen verlagsrechtlichen Fragen beantwortet ein Anwalt am Tefefon oder in einem persönlichen Gespräch zum Festpreis. Die Beratungszeit ist nicht beschränkt. Einen Beratungstermin erhalten Sie kurzfristig.