 Beliebte Beiträge zum Verlagsrecht
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Die Pflicht des Verlegers zur der Honorarzahlung findet sich in den §§ 22-24 VerlG. Der Verleger ist danach verpflichtet die vereinbarte oder, soweit keine Vereinbarung vorliegt, die übliche und angemessene Vergütung zu zahlen.
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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 20. Juli 2012 um 11:19 Uhr

Das Verlagsrecht ist gem. § 8 VerlG das ausschließliche Recht des Verlegers zur Vervielfältigung und Verbreitung von Werken der Literatur oder der Tonkunst. Dieses Recht wird dem Verleger vom Verfasser / Urheber vertraglich eingeräumt. Welchen genauen Inhalt diese Verträge haben, regelt zunächst das Verlagsgesetz. Alternativ zum Verlagsgesetz können die Vertragsparteien auch eigene Regelungen in einem individuellen Verlagsvertrag Verlagsvertrag treffen. Die Regeln eines vom Verlagsgesetz abweichenden Verlagsvertrages haben regelmäßig Vorrang. In der Praxis sind spezielle Verlagsverträge üblich, welche die gesetzlichen Regeln verdrängen.
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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 20. Juli 2012 um 16:38 Uhr

Gegenstand des Musikverlagsvertrages sind Werke der Tonkunst, vgl. § 1 Verlagsgesetz (VerlG). Die verlegerische Nutzung der Werke bezieht sich dabei vor allem auf den Druck von Noten. Der Musikverlagsvertrag ist ein spezieller Verlagsvertrag. Die Ausführungen zum Verlagsvertrag gelten deshalb entsprechend.
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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 20. Juli 2012 um 12:15 Uhr
Andreas Böhm, LL.M., RA, Dipl.-Kfm.

Der Verlagsvertrag regelt die Verwertung von Werken der Literatur und Musik. Üblicherweise werden dabei zwischen dem Verfasser (Autor, Komponist etc.) und dem Verleger individuelle Vereinbarungen getroffen. Darin übernimmt der Verfasser die Pflicht, dem Verleger das Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung für eigene Rechnung zu überlassen. Der Verleger verpflichtet sich zur Honorarzahlung und zur tatsächlichen Verwertung des Werkes. Soweit im Verlagsvertrag keine oder unvollständige individuelle Regelungen getroffen sind, findet ergänzend das Verlagsgesetz Anwendung.
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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 02. November 2012 um 15:29 Uhr
Als Vertragsgegenstände eines Kunstverlagvertrages kommen Kunstblätter (z.B. Radierungen, Siebdrucke, Lithographien, Entwürfe der Baukunst) oder Plastiken (z.B. aus Marmor, Ton oder Gips) in Betracht. Erforderlich ist, dass es sich bei dem Vertragsgegenstand um eine persönliche geistige Schöpfung iSd § 2 Abs. 2 UrhG handelt, welche einen Ausdruck individueller Schöpfungskraft aufweist (vgl. dazu „Das Werk“).
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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 02. November 2012 um 16:00 Uhr
Andreas Böhm, LL.M., RA, Dipl.-Kfm.

Das Verlagsgesetz gibt einen für Verlagsverträge vor. Es enthält Regelungen zu den typischen Konstellationen im Verlagswesen. Allerdings sind die Regelungen nicht zuletzt aufgrund des bereits seit 1901 geltenden Verlagsgesetzes nicht mehr uneingeschränkt zeitgemäß. In der Praxis werden die Regelungen daher oft von abweichenden, individuellen Vertragsnormen ersetzt. Soweit allerdings keine abweichenden Regelungen getroffen sind, gelten die Vorgaben des Verlagsgesetzes. Auch insoweit ist die Kenntnis der Normen des Verlagsgesetzes wichtig.
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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 20. Juli 2012 um 11:20 Uhr
Andreas Böhm, LL.M., RA, Dipl.-Kfm.
Mit dem Abschluss eines Verlagsvertrages verzichtet der Verfasser nicht umfassend und endgültig auf sein Urheberrecht am Werk. Allerdings treffen ihn insoweit Enthaltungspflichten, als er dem Verleger das Recht zur Verbreitung und Vervielfältigung eingeräumt hat, § 2 VerlG. Um den Verfasser zu schützen und seine Position als Urheber zu stärken, hat auch der Verleger im Rahmen eines solchen Vertrages gewisse Enthaltungspflichten gegenüber dem Verfasser.
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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 20. Juli 2012 um 11:18 Uhr
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