Die Pflicht des Verlegers zur der Honorarzahlung findet sich in den §§ 22-24 VerlG. Der Verleger ist danach verpflichtet die vereinbarte oder, soweit keine Vereinbarung vorliegt, die übliche und angemessene Vergütung zu zahlen.
Vereinbarte Vergütung
Üblicherweise wird in einem Verlagsvertrag ein Absatzhonorar vereinbart. Das Absatzhonorar richtet sich dabei nach einem bestimmten Prozentsatz vom Nettoladenpreis. Dieser liegt für Hardcoverausgaben im Bereich der Belletristik bei ca. 10%; bei Taschenbüchern ca. 6-8%.[1] Ein Vorschusshonorar kann zwischen dem Verleger und Verfasser vereinbart werden, jedoch ist zu beachten, dass dieser i.d.R. auf das weitere Absatzhonorar angerechnet wird.
Bsp.: Der Autor erhält vom Verlag ein vertraglich vereinbartes Vorschusshonorar von 40.000,- EUR. Das Absatzhonorar durch Verkauf der ersten Auflagen erhält der Autor aber erst, wenn der Vorschuss von 40.000,- EUR verbracht ist.
In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, ob der Vorschuss bei einem schlechten Absatz auch auf andere Honorarpflichten des Verlegers angerechnet werden kann.
Eine Anrechnung des bereits durch den Verleger gezahlten Vorschuss auf andere Honorarpflichten findet jedenfalls dann nicht statt, wenn der Vorschuss im Verlagsvertrag als „Garantiehonorar“ vereinbart worden ist.[2]
Wenn dagegen lediglich von einem „Vorschuss“ die Rede ist, kann der Verleger diesen auch zur Querfinanzierung anderer Honorarpflichten gegenüber dem Verfasser nutzen.
Fehlen einer Vergütungsvereinbarung
Fehlt eine Vergütungsvereinbarung, so ist der Verleger gemäß §§ 22 Abs. 2 VerlG, 11 S. 2, 32 Abs. 1 S. 2 UrhG dennoch verpflichtet, dem Verfasser eine angemessene Vergütung zu zahlen. Nur in Ausnahmefällen ist es denkbar, dass die Zahlung keiner Vergütung als angemessen anzusehen ist. Dies ist bei solchen Werken der Fall, an denen kein großer wirtschaftlicher Wert besteht, da keine oder keine nennenswerten Absatzahlen zu erwarten sind. Oft nutzt der Verfasser in solchen Fällen die gesamte Auflage zum Eigenbedarf.
Beispiel: Dissertation.
Ist eine Vergütung vereinbart aber deren Höhe nicht bestimmt oder fehlt es gänzlich an einer Vergütungsvereinbarung bestimmt sich die Höhe nach der Angemessenheit. Die Frage der Angemessenheit ist dabei am Einzelfall zu entscheiden. Grundsätzlich gilt, dass angemessen ist, was den gemeinsamen Vergütungsregeln entspricht. Bei Zeitungen und Zeitschriften gelten die üblichen Zeilen- und Spaltenhonorare, wobei die Vergütungshöhen je nach Zeitung stark schwanken.
Ein Vorschuss ist in der Regel nicht Teil einer angemessenen Vergütung, da ein solcher eher ausnahmsweise gezahlt wird.



Urheber- und Medienrecht
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