Wie jedes Rechtsgebiet hat auch das Urheberrecht seine eigenen Rechtsbegriffe. Diese decken sich nicht unbedingt mit dem allgemeinen Verständnis des Wortlautes und bedürfen zum Teil sehr umfangreicher Interpretation. Zum besseren Verständnis werden auf den folgenden Seiten die für das Verständnis des Urheberrechts wesentlichen Begriffsdefinitionen dargestellt.
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Das Urheberrecht entsteht bereits mit der Erstellung eines Werkes. Anders als etwa im Patentrecht, im
Lichtbilder sind durch ein besonderes
Das Urheberrecht schützt den Urheber gem. § 11 Urheberrechtsgesetz (UrhG) in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werks. Hieraus ergeben sich zwei zentrale Schutzkategorien: Urheberpersönlichkeitsrechte und Verwertungsrechte. Vergleichbar den Wirkungen die das Eigentum hat, ist auch das Urheberrecht ein absolutes Recht, mit positivem und negativem Inhalt. Dem Urheber werden bestimmte Befugnisse eingeräumt und er wird vor Beeinträchtigungen durch Dritte geschützt.
