§ 48 Abs. 1 UrhG gestattet die Vervielfältigung und Verbreitung von Reden über Tagesfragen, die bei öffentlichen Versammlungen gehalten wurden, in Zeitungen, Zeitschriften sowie in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen den Tagesinteressen Rechnung tragen.
Reden, die keine Tagesfragen behandeln, wie Predigten, akademische Vorlesungen oder Dichterlesungen sind hingegen nicht frei.



Urheber- und Medienrecht
Bei der Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke durch einen Verlag fallen viele verschiedene Fragen an. Wir geben eine Orientierung z.B. zu Verwertungsarten, Laufzeiten des Vertrages, Höhe des Honorars etc. Ihre speziellen verlagsrechtlichen Fragen beantwortet ein Anwalt am Tefefon oder in einem persönlichen Gespräch zum Festpreis. Die Beratungszeit ist nicht beschränkt. Einen Beratungstermin erhalten Sie kurzfristig.