§ 56 Abs. 1 UrhG trägt dem Interesse der Geschäftsbetriebe Rechnung, die von ihnen vertriebenen Geräte dem Publikum vorzuführen. Diese dürfen Werke auf Bild-, Ton-, oder Datenträger übertragen und Werke öffentlich wahrnehmbar machen, sofern dies der Vorführung der Geräte dient.
Beispiel: In den Schaufenstern eines Elektrogroßhandels stehen zahlreiche Flachbildschirme zur Ansicht bereit, die ein Konzert eines berühmten Künstlers ausstrahlen.
Dies gilt jedoch nur soweit die Handlung dem Absatz der Geräte selbst dient.
Gegenbeispiel: Der Gastwirt, der versucht hierdurch durch die Übertragung von Fussballspielen mehr Gäste anzulocken, kann sich nicht auf § 56 berufen.



Urheber- und Medienrecht
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