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Start Urheber- und Medienrecht

Vervielfältigung zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch, § 53 UrhG

Nach § 53 UrhG sind bestimmte Vervielfältigungshandlungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch zulässig.  Es ist insbesondere zulässig, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum privaten Gebrauch herzustellen, oder herstellen zu lassen (Privatkopie). Für diese Vervielfältigungshandlungen besteht nach §§ 54-54h UrhG eine Vergütungspflicht, die von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht wird (Geräteabgabe).

Vervielfältigung zum privaten Gebrauch

Zum privaten Gebrauch nach § 53 Abs. 1 UrhG gehört alles, was innerhalb der privaten Sphäre des Vervielfältigenden liegt. Die berufliche oder gewerbliche Nutzung ist davon nicht erfasst.

Beispiele: Aufzeichnung eines Filmes durch Videorecorder und ähnliche technische Hilfsmittel. Speichern des Films auf Festplatte.

Die zulässigen Vervielfältigungsstücke dürfen nach § 53 Abs. 6 UrhG nicht verbreitet oder zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden.

Vervielfältigung zum sonstigen eigenen Gebrauch

§ 53 Abs. 2 UrhG erklärt Vervielfältigungshandlungen zum eigenen Gebrauch in den folgenden Fällen für zulässig:

  1. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch,
  2. zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, soweit geboten,
  3. zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
  4. zum sonstigen eigenen Gebrauch,
Der Begriff des eigenen Gebrauchs ist umfassender als der des privaten Gebrauchs und umfasst alle in der internen Eigensphäre des Vervielfältigenden liegenden Benutzungshandlungen. Dabei kommt es alleine darauf an, dass eigennützige Interessen verfolgt werden, wozu auch berufliche oder gewerbliche gehören können.

Vergütungspflicht

Die finanziellen Einbußen, die der Urheber durch die Zulässigkeit dieser Verwertungshandlungen einbüßt, sollen durch die Regelungen der §§ 54-54h UrhG angemessen ausgeglichen werden. §§ 54 und 54a UrhG geben dem Urheber einen Vergütungsanspruch gegen den Hersteller von Geräten (Geräteabgabe) und gegen den Produzenten von Bild- und Tonträgern, sofern diese erkennbar zur Vornahme von Vervielfältigungen bestimmt sind.

Beispiel: CD-Rohlinge.

 

 

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