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Start Urheber- und Medienrecht

Recht auf Anerkennung der Urheberschaft, § 13 UrhG

Das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft ist Bestandteil des Urheberpersönlichkeitsrechts. Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist, § 13 UrhG. Er kann von jedem, der sein Werk an die Öffentlichkeit bringt, verlangen dass dieser ihn als Urheber bezeichnet.

Darüber hinaus kann er darüber entscheiden, ob und unter welcher Bezeichnung er genannt werden möchte, ganz gleich ob unter seinem bürgerlichen Namen, unter seinem Pseudonym oder anonym.

Beispiele: Ein Pressefotograf fertigt eine künstlerisch wertvolle Portraitserie eines Prominenten an. Ein Museum richtet eine Dauerausstellung über das Werk des Prominenten ein. Im Eingangsbereich des Museums soll ein Foto aus der Serie des Fotografen angebracht werden. Hierzu griff der Ausstellungsleiter auf ein archiviertes Bild des Pressefotografen zurück. Der Pressefotograf kann verlangen, dass sein Name unter seinem Bild angebracht wird.

Diese Norm ist nicht nur im Interesse des Urhebers, sondern dient darüber hinaus auch einem Informationsinteresse der Allgemeinheit. Dieses Bestimmungsrecht des Urhebers kann jedoch vertraglich eingeschränkt werden.

 

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Typische Fragen des Urhebers sind etwa, ob ein Urheberrecht entstanden ist, welchen Inhalt das Urheberrecht hat und wie man sich gegen Urheberrechtsverletzungen verteidigen kann. Die Nutzer von Urheberrechten interessieren sich unter anderem dafür, wie Nutzungsrechte / Lizenzrechte erworben werden, was diese Nutzungsrechte kosten, welchen Inhalt sie haben und wie lange Nutzungsrechte "gelten". Diese und weitere urheberrechtlichen Fragen beantwortet ein Anwalt indivduell am Tefefon oder in einem persönlichen Gespräch. Die Beratungszeit ist nicht beschränkt. Einen Beratungstermin erhalten Sie kurzfristig.

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