Das Recht am eigenen Namen ist ebenfalls Bestandteil des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Der Namensschutz ist zudem in § 12 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Es erstreckt sich umfassend auf den Vor- und auf den Nachnamen. Dritte dürfen den Namen einer Person nicht unbefugt gebrauchen. Dabei ist anerkannt, dass sich der Namensschutz auch auf Künstlernamen erstreckt, wenn der Künstlername derart eng mit der Person verbunden ist, dass er Identitätsmerkmal und Ausdruck der Individualität ist.
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Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt Individuen vor Eingriffen in ihren Lebens- und Freiheitsbereich. Es wurde von Bundesgerichtshof herausgearbeitet und vom Bundesverfassungsgericht vielfach bestätigt. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht verschiedene Fallgruppen entwickelt. Für die Presse stellt das Allgemeine Persönlichkeitsrecht die wichtigste Grenze bei der Berichterstattung dar. Verletzt die Berichterstattung den Betroffenen in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht, ist diese regelmäßig unzulässig und kann zu unterschiedlichen Ansprüchen des Betroffenen (z.B. Unterlassung, Gegendarstellung oder Geldentschädigung) führen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der von einer Berichterstattung Betroffene einen Anspruch auf Gegendarstellung geltend machen. Der Anspruch eines Betroffenen auf Gegendarstellung beruht auf dem Gedanken der „Waffengleichheit". Er soll dem Betroffenen die Möglichkeit geben, in vergleichbarer Form wie das Medium, seine Position darzulegen. Soweit die Voraussetzungen beachtet werden, ist das Medium verpflichtet, die Gegendarstellung zu veröffentlichen. Diese Pflicht trifft das Medium unabhängig davon, ob die vom Medium getätigte Erstmitteilung wahr oder unwahr oder ob der Betroffene tatsächlich in seinen Rechten verletzt ist.
Das Recht am eigenen Bild als Teil des
Gegenstand des Presserechts sind öffentliche Äußerungen. Deshalb wird teilweise auch vom Äußerungsrecht gesprochen. Das Presserecht fragt danach, welche Äußerungen zulässig sind und welche Ansprüche gegen unzulässige Äußerungen bestehen. Öffentliche Äußerungen finden oftmals in einem Spannungsfeld statt, welches einerseits von der Presse- / Meinungsfreiheit und andererseits von den Persönlichkeitsrechten der Betroffenen geprägt ist. Presserechtliche Regelungen sind nicht nur auf die klassischen Medien wie Print, Rundfunk (einschließlich der Fernsehsender) und Film anwendbar, sondern insbesondere auch auf die neuen Medien wie das Internet. Auch der über eine Website online Publizierende darf sich nur im Rahmen der presserechtlichen Grenzen bewegen.
Spezielle Fragen zum Presserecht? Unklarheiten über Rechte und Pflichten? Als kompetente und erfahrene Anwaltskanzlei beraten wir Sie kurzfristig, umfassend und effektiv zu allen Fragen im Zusammenhang mit dem Presserecht, z.B. zum Allgemeinen Persönlichkeitsrecht, dem Recht am eigenen Bild, der Gegendarstellung u.v.m. Ihre speziellen presserechtlichen Fragen beantwortet ein Anwalt am Tefefon oder bei einem persönlichen Treffen. Die Beratungszeit ist nicht beschränkt. Einen Beratungstermin erhalten Sie kurzfristig.