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Presserechtlesen

Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Allgemeines PersönlichkeitsrechtDas Allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt Individuen vor Eingriffen in ihren Lebens- und Freiheitsbereich. Es wurde von Bundesgerichtshof herausgearbeitet und vom Bundesverfassungsgericht vielfach bestätigt. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht verschiedene Fallgruppen entwickelt. Für die Presse stellt das Allgemeine Persönlichkeitsrecht die wichtigste Grenze bei der Berichterstattung dar. Verletzt die Berichterstattung den Betroffenen in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht, ist diese regelmäßig unzulässig und kann zu unterschiedlichen Ansprüchen des Betroffenen (z.B. Unterlassung, Gegendarstellung oder Geldentschädigung) führen.

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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 09. November 2012 um 16:11 Uhr
 

Recht am eigenen Namen

Das Recht am eigenen Namen ist ebenfalls Bestandteil des Allgemeinen Persönlichkeits­rechts. Der Namensschutz ist zudem in § 12 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gere­gelt. Es erstreckt sich umfassend auf den Vor- und auf den Nachnamen. Dritte dürfen den Namen einer Person nicht unbefugt gebrauchen. Dabei ist anerkannt, dass sich der Namensschutz auch auf Künstlernamen erstreckt, wenn der Künstlername derart eng mit der Person verbunden ist, dass er Identitätsmerkmal und Ausdruck der Individualität ist.

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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 20. Juli 2012 um 11:27 Uhr
 

Recht am eigenen Bild

Recht am eigenen BildDas Recht am eigenen Bild als Teil des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts gibt jedem Menschen die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, ob und wie sein Bildnis verbreitet wird. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung ist in den §§ 22 ff. des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Bildenden Künste und der Fotografie (KUG) enthalten.

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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 20. Juli 2012 um 11:26 Uhr
 

Recht am eigenen Wort

Das Recht am eigenen Wort stellt ebenfalls eine Ausgestaltung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Es gewährleistet die Selbstbestimmung über die eigene Darstel­lung in der Kommunikation mit anderen. Dieses Selbstbestimmungsrecht bezieht sich neben gesprochenen und geschriebenen Worten auf alle in sonstiger Weise möglichen Kommu­ni­ka­tionswege.

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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 20. Juli 2012 um 11:26 Uhr
 

Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Recht auf informationelle SelbstbestimmungDas Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist eine Ausprägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Jede Person kann nach der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich selbst entscheiden, ob und wie weit sie persön­liche Sachverhalte offenbart (BVerfG, NJW 1984, 410).

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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 20. Juli 2012 um 11:27 Uhr
 

Schutz vor Indiskretionen

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt in einer speziellen Ausgestaltungen vor Indiskretionen. Als Untergruppen der Indiskretion wird der Schutz der Sozial-, Privat-, Geheim- und Insimsphäre unterschieden. Betroffene müssen Einblicke in diese Bereiche, z.B. durch Paparazzi, grundsätzlich nicht hinnehmen. Nur nach einer individuellen Güterabwägung dürfen im Einzelfall Informationen dann publiziert werden, wenn ein überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit festgestellt werden kann.

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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 20. Juli 2012 um 11:24 Uhr
 

Schutz der Sozialsphäre

Die Sozialsphäre durch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt. Die Sozialsphäre betrifft den Bereich menschlichen Lebens, in dem sich der Betroffene als Teil einer sozialen Gemeinschaft zeigt und wahrgenommen wird, ohne sich dabei der Öffentlichkeit bewusst zuzukehren.

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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 09. November 2012 um 16:23 Uhr
 
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