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Start Unterlassungs- / Verpflichtungserklärung

Strafbewehrte Unterlassungserklärung

Ziel einer Abmahnung ist die schnelle und abschließende außergerichtliche Beilegung eines Rechtsstreits. Hierzu wird eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bzw. Verpflichtungserklärung abgegeben. Mit dieser Erklärung gibt der Verletzer zu verstehen, dass er sein bisheriges rechtswidriges Verhalten nicht weiter fortsetzt. Zugleich verspricht er für den Fall eines erneuten Verstoßes die Zahlung einer Vertragsstrafe. Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen können entweder wie vom Abmahnenden gefordert, oder ggf. auch in modifizierter Form abgegeben werden.

Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung

Sieht der Abgemahnte bei einer tatsächlich vorliegenden Rechtsverletzung im Falle eines gerichtlichen Verfahrens keine oder nur sehr geringe Erfolgschancen, so wird er die geforderte Erklärung abgeben. Dies wird auch innerhalb der vom Abmahnenden geforderten Frist geschehen. Die Abgabe der geforderten Erklärung hat zunächst zur Folge, dass die Wiederholungsgefahr beseitigt wird. Damit steht dem Abmahnenden kein Unterlassungsanspruch mehr zu. Stattdessen hat er nun einen vertraglichen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe, wenn der Abgemahnte das rechtsverletzende Verhalten wiederholen sollte (s.u.).

Modifizierte Unterlassungserklärung

Da es sich bei der Abmahnung streng genommen um ein Angebot zu einem Vertragsschluss handelt, muss der Abgemahnte die Abmahnung nicht so ohne weiteres unterschreiben. Es gibt verschiedene Möglichkeiten eine vorformulierte Unterlassungserklärung zu modifizieren, namentlich die Neuformulierung der Unterlassungsverpflichtung und die Reduzierung der Vertragsstrafe.

Modifiziert der Abgemahnte die vorformulierte Abmahnung, so stellt dies ein neues Angebot an den Abmahnenden dar, dass dieser entweder annehmen oder ablehnen kann.

Nimmt er es an, so besteht zwischen den Parteien ein Schuldverhältnis mit dem neuen Inhalt. Diese Annahme kann ausdrücklich, etwa durch schriftliche Erklärung, oder auch konkludent, durch entsprechendes Verhalten erfolgen. Um Unsicherheiten in der Praxis zu vermeiden sei daher geraten, sowohl die Annahme, als auch die Zurückweisung der geänderten Abmahnung schriftlich zu vollziehen.

Der Abgemahnte kann, geht die geforderte Erklärung über die konkrete Verletzungshandlung hinaus oder bezeichnet sie die konkrete Verletzungshandlung nicht zutreffend, die Unterlassungsverpflichtung beschränken:

Beispiel: „... es zu unterlassen, meine Erfindung zu benutzen". Der Text muss konkretisiert werden, welche Erfindung wie benutzen?

Es empfiehlt sich für den Abgemahnten, eine auflösende Bedingung in die Abmahnung aufzunehmen. Sinnvoll ist eine auflösende Bedingung einer zugunsten des Abgemahnten ergehenden Hauptsacheentscheidung. Entscheidet das Gericht nun zugunsten des Abgemahnten, muss dieser den Vertrag nicht extra kündigen.

Auch Modifizierungen einer in der Abmahnung vorgegebenen Vertragsstrafe sind möglich. Dies wird in der Regel erfolgen, wenn der Abgemahnte die Vertragsstrafe für unangemessen hoch hält. Bei der Korrektur der Vertragsstrafe ist darauf zu achten, dass sie hoch genug ist. Sie ist hoch genug, wenn sich ein Verstoß für den Abgemahnten nicht lohnt. Ist die Vertragsstrafe zu niedrig, so wird die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt. Dann besteht ein Unterlassungsanspruch des Abmahnenden.

Verstoß gegen die Unterlassungserklärung

Die Fälle, in denen der Abgemahnte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, aber dennoch dagegen verstößt sind von hoher praktischer Relevanz. Für den Fall, dass der Abgemahnte gegen die vertraglich zugesicherte Unterlassungserklärung verstößt, stehen ihm folgende Ansprüche zu:

  • (erneuter) Unterlassungsanspruch
  • Schadensersatz aus Vertrag, wegen Nichterfüllung
  • Die vereinbarte Vertragsstrafe wird fällig
Zunächst muss ermittelt werden, ob ein Verstoß gegen den Unterlassungsvertrag vorliegt. Dies erfolgt durch Auslegung des Vertrages. Je höher die Vertragsstrafe ist, desto näher hat sich die Auslegung am Wortlaut des Vertrages zu bewegen.

Beispiele: Die Abmahnung lautet: "...fordere ich Sie hiermit auf, es bei einer in jedem Fall fälligen Vertragsstrafe in Höhe von 50.000 € zu unterlassen: Meine Marke „Tecmoclean" für Ihre Reinigungsprodukte im geschäftlichen Verkehr zu verwenden." Ein Verstoß läge wohl nicht vor, wenn der Abgemahnte die Marke für Waren verwendet, die nicht Reinigungsprodukte sind.

Liegt ein Verstoß gegen die strafbewehrte Unterlassungserklärung vor, so hat dies drei oben bereits erwähnten Folgen:

Zunächst lebt die Wiederholungsgefahr wieder auf. Dem Abmahnenden steht nun ein neuer Unterlassungsanspruch zu.

Außerdem liegt ein Verstoß gegen den (Unterlassungs-)Vertrag vor. Der Abmahnende kann deshalb nach den allgemeinen Regeln des Zivilrechts nach § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz verlangen kann. Dieser Schaden umfasst auch die Kosten der Abmahnung, sowie alle Kosten, die durch das Verhalten des Abgemahnten verursacht wurden. Erforderlich hierfür ist jedoch außerdem, dass der Abgemahnte schuldhaft, also mindestens fahrlässig, wenn nicht gar vorsätzlich gehandelt hat. In den meisten Fällen, wird der Abgemahnte Kenntnis von den relevanten Umständen haben, so dass fast immer fahrlässiges Handeln vorliegt.

Schließlich wird aufgrund des Verstoßes die mit der Unterlassungserklärung vereinbarte Vertragsstrafe fällig.

Anwalt Unterlassungserklärung

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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 20. Juli 2012 um 12:25 Uhr  

Strafbewehrte Unterlassungserklärung

unterlassungserklaerung

Mit einer strafbewehrten Unterlassungs-/ Verpflichtungserklärung wird ein bevorstehender Rechtsstreit  schnell, dauerhaft und kostengünstig beendet. Die Unterlassungs-/ Verpflichtungserklärung sollte alle relevanten Verletzungshandlungen beinhalten, ohne darüber hinauszugehen. Außerdem sollte die Erklärung schnell abgegeben werden, um tatsächlich die vorgenannten Ziele zu erreichen. Wir beraten Sie individuell zu allen Aspekten einer strafbewehrten Unterlassungs-/Verpflichtungserklärung und erstellen oder prüfen eine solche Erklärung für Sie.

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