 Beliebte Beiträge zum Steuerverfahrensrecht
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Unter dem Oberbegriff Steuerverfahrensrecht (auch "Steuerstreit") werden alle streitigen Auseinandersetzungen zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Finanzamt über Steuern und Abgaben zusammen gefasst. Dabei lassen sich die behördlichen bzw. außergerichtlichen Verfahren mit dem Finanzamt und die gerichtlichen Verfahren vor dem Finanzgericht unterscheiden. Hohe Praxisrelevanz haben neben Steuer- und Haftungsbescheiden im Allgemeinen vor allem das Einspruchsverfahren beim Finanzamt und das Klageverfahren vor dem Finanzgericht.
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Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 24. Juli 2012 um 12:34 Uhr
Andreas Böhm, LL.M., RA, Dipl.-Kfm.

Bei fehlerhaften Bescheiden des Finanzamts muss fristgerecht Einspruch eingelegt werden. Andernfalls wird der Steuerbescheid rechtskräftig und der Steuerpflichtige muss die festgesetzten Steuern bezahlen - unabhängig davon, ob sie tatsächlich berechtigt sind. Bei Einsprüchen sind verschiedene Voraussetzungen zu beachten, die nachfolgend dargestellt werden. Besonders wichtig ist, dass die Einspruchsfrist eingehalten wird!
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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 20. Juli 2012 um 11:53 Uhr
Der Haftungsbescheid bietet dem Finanzamt die Möglichkeit, einen Haftungsschuldner für Steuerschulden in Anspruch zu nehmen, die bei einem Dritten als Steuerpflichtigem entstanden sind. Es müssen dabei bestimmte Voraussetzungen der Haftung für Steuerschulden vorliegen. Außerdem muss das Finanzamt sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt haben. Andernfalls ist der Haftungsbescheid rechtswidrig. Einzelheiten zum Haftungsbescheid sind in § 191 AO geregelt. Zu beachten ist, dass der Haftungsbescheid selbst rein deklaratorische Wirkung hat. Die materiell-rechtlichen Grundlagen der Haftung sind in den jeweiligen Haftungsvorschriften geregelt.
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Können Steuerschulden beim Steuerpflichtigen nicht beigetrieben werden, so kann das Finanzamt unter bestimmten Voraussetzungen die Steuerschulden bei Dritten geltend machen. Diese sind zwar nicht Steuerschuldner. Aufgrund bestimmter Voraussetzungen oder Verhaltensweisen trifft den Dritten jedoch eine Haftung für die (fremden) Steuerschulden. Die Haftung für Steuerschulden kann mit einem Haftungsbescheid geltend gemacht, soweit einer der nachfolgend genannten Tatbestände vorliegen.
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Mit dem Duldungsbescheid wird, ebenso wie beim Haftungsbescheid, eine fremde Leistungspflicht begründet. Allerdings begründet der Duldungsbescheid keine eigenen materiell-rechtlichen Ansprüche. Er beschränkt vielmehr bestimmte Einwendungen Dritter. Der Duldungsbescheid muss rechtzeitig mit dem Rechtsmittel des Einspruchs, anschließend ggf. auch noch mit einer finanzgerichtlichen Klage angegriffen werden.
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Andreas Böhm, LL.M., RA, Dipl.-Kfm.
Ist der Einspruch gegen einen Steuerbescheid nicht erfolgreich, kann diese Entscheidung der Finanzbehörde mit einer Klage vor dem Finanzgericht gerichtlich überprüft werden. Der Steuerpflichtige hat so die Möglichkeit einer weiteren und vor allem objektiven Beurteilung seines individuellen Steuer-Sachverhalts. Anders als im Einspruchsverfahren eintscheidet nicht die Behörde, die schon den Steuerbescheid erlassen hat, sondern ein neutrales, unabhängiges Gericht. Bei der Klage vor dem Finanzgericht ist neben verschiedenen materiellrechtlichen und prozessualen Besionderheiten vor allem die Einhaltung der Klagefrist zu beachten.
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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 20. Juli 2012 um 11:54 Uhr
Vertreter von natürlichen oder juristischen Personen können unter bestimmten Voraussetzungen für die Steuerschulden der von Ihnen vertretenen Personen haften. Dies betrifft u.a. Geschäftsführer oder Gesellschafter, welche für die Steuerschulden der Gesellschaft haften. Dabei handelt es sich um eine unbeschränkte Haftung, der auch eine rechtsformbezogene Haftungsbeschränkung wie beispielsweise bei der GmbH nicht entgegen steht. Die Vertreter haften also umfassend mit ihrem Privatvermögen! Insoweit ist es wichtig, die Haftungsvoraussetzungen zu kennen und diese möglichst frühzeitig zu vermeiden.
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