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Start Sittenwidrigkeit beim Vertrag

Sittenwidrigkeit des Vertrages, § 138 BGB

sittenwidrigkeitVerträge wider das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden können wegen der Sittenwidrigkeitsklausel des § 138 BGB unwirksam sein. Über den Rechtsbegriff der „Guten Sitten" wirkt das im Grundgesetz verkörperte Wertesystem in das Privatrecht ein.

Grundlagen der Sittenwidrigkeit

Ob ein Vertrag gegen die Guten Sitten verstößt und somit nichtig ist, bedarf stets einer individuellen Prüfung, da der sittliche Maßstab dem Wandel unterliegt. § 138 BGB findet nur Anwendung, wenn das Rechtsgeschäft nicht schon gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (§ 138 BGB ist subsidiär). Rechtsgeschäfte können sowohl nach ihrem Inhalt, als auch nach ihrem Gesamtcharakter Sittenwidrigkeit auslösen. Ein Vertrag, der seinem Inhalt nach gegen Menschenwürde oder die Familienordnung verstößt kann unter Berücksichtigung der Begleitumstände sittenwidrig sein, ohne gegen geltendes Recht zu verstoßen.

Der Sittenverstoß kann in einem Verhalten gegenüber dem Geschäftspartner liegen, wie dies beim Wucher der Fall ist. Hierdurch soll der schwächere Teil gegen wirtschaftliche und intellektuelle Übermacht des anderen Teils geschützt werden. Wucher liegt in der Regel vor, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht.

Auch Knebelungsverträge die die wirtschaftliche Freiheit des anderen Teils so sehr beschränken, dass dieser seine freie Selbstbestimmung ganz oder im wesentlichen einbüßt sind sittenwidrig.

Vereinbarungen eines Entgelts oder eines Darlehens für das Eingehen einer Scheinehe, oder das Eheversprechen eines Verheirateten sind wegen Verstoß gegen das Wesen der Ehe nach § 138 BGB nichtig.

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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 20. Juli 2012 um 12:00 Uhr  

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