Neben Gründen, die zum Fortfall des vertraglichen Erfüllungsanspruchs führen, gibt es auch einseitig gestaltenden Rechtsgeschäfte, die diesen Fortfall bewirken. Zu nennen sind hier neben dem Widerruf und der Kündigung vor allem der Rücktritt. Dabei handelt es sich um einseitige Rechtsgeschäfte, weil ein Teil, ohne dass es der Zustimmung der anderen Partei bedarf, aufgrund der ihm zustehenden Rechte gestaltend auf die Rechtslage einwirken.
Voraussetzungen des Rücktritts
Rücktrittserklärung
Die Partei, die vom Vertrag zurücktreten will, muss ihren Rücktritt erklären. Bei dieser Erklärung handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Hinsichtlich der Wirksamkeit dieser Erklärungen finden die allgemeinen Grundsätze über empfangsbedürftige Willenserklärungen Anwendung, weshalb an dieser Stelle insbesondere auf die Ausführungen zu der Problematik des Zugangs von Willenserklärungen (§ 130 Abs. 1 BGB) verwiesen wird.
Rücktrittsrecht
Da es sich bei dem Rücktritt um ein einseitiges Rechtsgeschäft handelt, bedarf es einer Norm, die zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Dies ist das Rücktrittsrecht. Dies kann vertraglich von den Parteien vereinbart werden, was in der Praxis jedoch eher eine Seltenheit darstellt. Ein Rücktrittsrecht in AGB, wonach der Verwender ohne sachlichen Grund zurücktreten kann ist nach § 308 Nr. 3 BGB unwirksam.
Von zentraler Bedeutung sind die gesetzlichen Rücktrittsrechte, insbesondere § 323 Abs. 1 und § 326 Abs. 5 BGB. Letzteres findet entweder direkt, oder kraft Verweisung in § 437 Nr. 2 BGB (Mangelrecht im Kaufvertrag) und § 634 Nr. 3 BGB (Mangelrecht im Werkvertrag) Anwendung.
Für die einzelnen Rücktrittsrechte gelten wiederum besondere Voraussetzungen und Hindernisse. So kommt ein Rücktritt nach § 323 Abs. 1 Fall 1 BGB nur in Betracht, wenn zwischen den Parteien ein wirksamer Vertrag entstanden ist, die Leistung des Rücktrittsgegners fällig ist, der Rücktrittsgegner nicht leistet und eine Frist die dem Rücktrittsgegner zur Erfüllung gesetzt wurde erfolglos ablief.
SHAPE \* MERGEFORMAT
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Frist gesetzt? |
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ja |
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nein |
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Erfolgloser Fristablauf? |
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Frist ausnahmsweise entbehrlich? |
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ja |
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ja |
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nein |
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nein |
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Rücktrittsrecht(+) |
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Rücktrittsrecht(-) |
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Rücktrittsrecht(+) |
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Rücktrittsrecht(-) |
Wann eine Leistung fällig ist, bestimmt sich nach § 271 BGB. In der Regel wird eine Leistung sofort fällig. Wenn der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten will, bedarf es eines wirksamen Kaufvertrages zwischen ihm und dem Verkäufer, von dem er zurücktreten kann. Die fällige Leistung des Verkäufers besteht in der Übereignung der Kaufsache. Übereignet der Verkäufer nicht, so kann der Käufer ihm eine angemessene Frist zur Übereignung setzen. Verstreicht diese, ohne, dass der Verkäufer leistet, so kann er vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht knüpft an die Unmöglichkeit der Leistung nach § 275 BGB an. Der Verkäufer wird von seiner Leistungspflicht befreit.
Hindernisse des Rücktritts
Hat der Käufer hingegen den Umstand der zur Unmöglichkeit der Leistungserbringung führt selbst zu verantworten, hindert ihn dies bei der Geltendmachung seines Rücktrittsrechts. Der Rücktritt wird hierdurch ausgeschlossen.
Folgen eines Rücktritts
Nach § 346 BGB sind im Falle des Rücktritts einer Partei, die bereits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Es geht sozusagen um die Rückabwicklung eines Rechtsverhältnisses, in dem schon Leistungen ausgetauscht wurden. Zwar ergibt sich der Fortfall des vertraglichen Erfüllungsanspruchs aufgrund eines Rücktritts nicht aus dem Gesetz, doch ist dies unbestritten anerkannt und nach der Regierungsbegründung zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz auch so gewollt.
Sind in einem Vertragsverhältnis bereits Leistungen ausgetauscht worden, bevor der Rücktritt erklärt wurde, so besteht nach § 346 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf die Rückgewähr der empfangenen Leistungen.
Beispiel: Der Käufer muss dem Verkäufer das bereits empfangene Motorrad rückgewähren, der Verkäufer dem Käufer den geleisteten Geldbetrag. Kann der Käufer dies nicht - sei es, weil er es weiterverkauft, oder zerstört hat- so hat er den Wert der Sache zu ersetzen.
Hat der Käufer eines Sache, z.B. eines Autos die Möglichkeit, den Wagen zu nutzen, so entstanden ihm Gebrauchsvorteile, die er durch den Betrieb des Wagens erlangte. Auch diese Gebrauchsvorteile sind dem Verkäufer rückzuerstatten. Dies betrifft jedoch nicht die Wertminderung des Neuwagens durch die gewöhnliche „Inbetriebnahme" der Sache. Verschlechtert sich die Sache indem der Käufer sie mit der gleichen Sorgfalt behandelt, wie alle anderen Sachen auch, so hat er dafür ebenfalls keinen Ersatz zu leisten.
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Rücktrittsrecht beim Vertrag



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