Das Recht am eigenen Bild als Teil des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts gibt jedem Menschen die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, ob und wie sein Bildnis verbreitet wird. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung ist in den §§ 22 ff. des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Bildenden Künste und der Fotografie (KUG) enthalten.
Grundsatz: Recht am eigenen Bild
§ 22 KUG regelt das Recht am eigenen Bild unmissverständlich: "Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden."
Damit dürfen Personenaufnahmen zunächst nur dann veröffentlicht werden, soweit eine Einwilligung vorliegt. Die Veröffentlichung von Personenaufnahmen ohne die Einwilligung des Abgebildeten ist grundsätzlich unzulässig. Der Betroffene hat hiergegen verschiedene Ansprüche. Er kann insbesondere Unterlassung verlangen.
Zu beachten ist, dass § 22 KUG nur die Veröffentlichung der Abbildungen regelt. Die Herstellung des Fotos ist hier nicht geregelt.
Voraussetzung: Erkennbarkeit auf dem Bild
Damit sich ein Betroffener auf das Recht am eigenen Bild berufen kann, ist es zunächst erforderlich, dass die betroffene Person auf der Abbildung erkennbar ist. In erster Linie kommt es hier auf die Erkennbarkeit seiner Gesichtszüge an.
Häufig wird durch die Presseorgane versucht, die Erkennbarkeit der Gesichtszüge durch eine Veränderung des Bildes - etwa durch Augenbalken, Verzerrung oder Verpixelung - die Erkennbarkeit aufzuheben. Dies kann, muss jedoch nicht immer gelingen. Soweit etwa nur ein Augenbalken eingesetzt wird, die Frisur, das charakteristische Grübchen und die Narbe der betroffenen Person noch erkennbar sind, würde der Augenbalken zur Unkenntlichkeit nicht ausreichen. Die betroffene Person könnte sich nach wie vor auf ihr Recht am eigenen Bild berufen.
Für die Erkennbarkeit kommt es entscheidend darauf an, dass ein mehr oder weniger großer Bekanntenkreis der betroffenen Person, diese anhand von persönlichen Merkmalen, Statur, Körperhaltung und Haarschnitt erkennen kann. Ob die betroffene Person tatsächlich erkannt worden ist, ist dagegen unerheblich (BGH NJW 1979, 2205).
Kein Recht am eigenen Bild bei Einwilligung
Soweit der Betroffene in die Abbildung und Verbreitung seines Bildnisses einwilligt, kann er sich nicht mehr auf eine Verletzung seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts berufen, vgl. § 22 KUG.
Die Einwilligung kann zunächst ausdrücklich erteilt werden. Bei Minderjährigen ist darauf zu achten, dass auch der Erziehungsberechtigte einwilligen muss.
Beispiel: der Komparse bei einer Filmproduktion unterschreibt ein Formular, welches dem Filmproduzenten die Verbreitung von Filmaufnahmen gestattet, bei denen der Komparse mitwirkt.
Daneben ist die Einwilligung auch durch schlüssiges Verhalten möglich. Voraussetzung für eine wirksame Einwilligung ist, dass der Betroffene Kenntnis von der Art und Weise der Veröffentlichung hat. Er muss also wissen, in welchem Medium er abgebildet werden soll und in welchem Zusammenhang dies geschehen soll.
Beispiel: Der Reporter des TV-Boulevardmagazins stellt sich gemeinsam mit seinem Kameramann auf dem Alexanderplatz in Berlin einem Passanten entsprechend vor. Er teilt ihm ferner mit, dass er eine Umfrage für einen Bericht zum Rauchverbot durchführe. Er stellt seine Frage und hält dem Passanten das Mikrofon mit dem Logo des Fernsehsenders hin. Antwortet der Passant auf die Fragen und gibt seine Meinung kund, so hat er durch schlüssiges Verhalten und insbesondere durch Kenntnis der genauen Umstände zur Veröffentlichung seines Bildnisses eingewilligt.
Eine weitere Form der Einwilligung regelt § 22 KUG: "Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt."
Gesetzliche Ausnahmen vom Recht am eigenen Bild
Eine Verbreitung von Bildnissen ist gemäß § 23 Abs. 1 KUG auch ohne Einwilligung zulässig, falls eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:- Es handelt sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte.
- Auf dem Bild ist die Person nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstiger Örtlichkeit vorhanden.
- Es wird ein Bildnis von Versammlungen, Aufzügen oder ähnlichen Vorgängen angefertigt, an denen die Abgebildeten teilgenommen haben.
Während die beiden letzten Punkte selbsterklärend sind und in der Praxis auch nur wenige Schwierigkeiten machen, ist der Begriff des „Bildnisses der Zeitgeschichte" erklärungsbedürftig. Er ist zugleich der wichtigste und in der Praxis der umstrittenste Begriff der genannten drei Ausnahmen.
In früherer Rechtsprechung ist ein Bildnis der Zeitgeschichte angenommen worden, wenn es sich bei der darauf abgebildeten Person um eine sog. „Person der Zeitgeschichte“ gehandelt hat, wobei nochmals zwischen relativen und absoluten Personen der Zeitgeschichte unterschieden worden ist. In Folge dieser Rechtsprechung durften Bildnisse von absoluten Personen der Zeitgeschichte ohne deren Einwilligung veröffentlicht werden. Dies galt unabhängig von einem bestimmten zeitgeschichtlichen Ereignis. Nach aktueller Rechtsprechung kann ein Bildnis einer absoluten Person der Zeitgeschichte ein Indiz für ein zeitgeschichtliches Bildnis sein, gleichwohl muss stets ein öffentliches Interesse am Bildnis bestehen.
Nach neuer höchstrichterlicher Rechtsprechung ist das Recht am eigenen Bild von Personen der Zeitgeschichte gestärkt worden. Danach liegt ein Bildnis der Zeitgeschichte nicht schon dann vor, wenn es sich bei der abgebildeten Person um eine Person der Zeitgeschichte handelt (BGH in AfP 2/2007, 121; BVerfG in AfP 2008, 539). Maßgeblich für das Vorliegen eines "Bildnisses der Zeitgeschichte" ist nunmehr, ob ein „Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information über das Zeitgeschehen“ besteht. Zusätzlich zum Vorliegen einer Person der Zeitgeschichte braucht es einen damit im Zusammenhang stehenden Bericht über ein Geschehen zeitgeschichtlicher Bedeutung.
Beispiel: Ein Boulevardblatt berichtet über die schwere Erkrankung des Fürsten von Monaco und veröffentlicht in diesem Zusammenhang Bilder seiner Tochter Caroline, die sich, im Gegensatz zu ihrer jüngeren Schwester, nicht bei ihrem Vater, sondern in St. Moritz beim Skifahren aufhält. Die Veröffentlichung der Aufnahmen ist zulässig. Dies jedoch nicht bloß deswegen, weil es sich bei Caroline von Monaco um eine absolute Person der Zeitgeschichte handelt, sondern vielmehr weil die Erkrankung ihres Vaters ein zeitgeschichtliches Ereignis darstellt, auf welches sich die Wortberichterstattung bezieht und die Aufnahmen von Caroline damit im Zusammenhang stehen.
Maßgeblich ist damit, ob die Bildberichterstattung einen Informationswert hat, also einen Beitrag zu einer Diskussion von öffentlichen Interesse enthält. Dieser kann grundsätzlich allein durch ein Bildnis aus dem Privatbereich nur schwer zu erreichen sein. Es bedarf in der Regel eine Bildunterschrift oder Wortberichterstattung, welche einen Bezug zu einem Ereginis von öffentlichen Interesse herstellt. Zu beachten ist dabei, dass davon nicht nur Vorgänge historisch-politischer Bedeutung umfasst sind, sondern auch unterhaltende Beiträge, da auch durch diese eine Meinungsbildung in der Öffentlichkeit stattfinden kann. Unzulässig wären danach Bildnisse, die der bloßen Unterhaltung dienen (vgl. BVerfGE 101, 361 (391)).
Zum Schutz am eigenen Bild gehört im weiteren Sinn auch ein Schutz vor Imitationen der Persönlichkeit. Hier werden ggf. die §§ 22 ff. KUG analog angewandt.
Beispiel: für einen Werbespot wird ein Prominenten-Double eingesetzt.
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Recht am eigenen Bild



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