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Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Recht auf informationelle SelbstbestimmungDas Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist eine Ausprägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Jede Person kann nach der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich selbst entscheiden, ob und wie weit sie persön­liche Sachverhalte offenbart (BVerfG, NJW 1984, 410).

Inhalt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wurde im Zusammenhang mit dem Volkszählungsgesetz in den 1980er Jahren entwickelt. Nachdem bis heute die technischen Möglich­keiten der Datenerfassung und -speicherung ständig und immer schneller verbessert werden, ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach wie vor äußerst aktuell.

Der Umgang mit persönlichen Daten Dritter sollte generell vorsichtig und sensibel erfolgen. Eine Veröffentlichung solcher Daten führt häufig zur Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung.

Beispiele geschützter Bereiche:

  • Lebensalter
  • Familie (Berichte über Scheidungen Eheschließung, Familienstreitigkeiten etc.)
  • Einkommens- und Vermögensverhältnisse (Veröffentlichung von Kontoauszügen, Bankmitteilungen, Steuerschulden und Steuererklärungen, Berichte über die Abgabe einer eidessstattlichen Versicherung ohne triftigen Grund etc.)
  • Glaubensbekenntnis und Weltanschauungsgemeinschaften,
  • persönliche Lebensumstände (Berichte über den Gesundheitszustand eines Menschen, Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen ohne die Anonymisierung der Betroffene, Veröffentl­ichung der Privatadresse einer Schauspielerin)
  • Freizeitgestaltung
  • u.a.
Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung ist regelmäßig bei der Veröffentlichung beliebiger Privatadressen gegeben. Abzugrenzen hiervon ist eine Geschäftsadresse, die im Rahmen üblicher Publikationen veröffentlicht wird.

Ausnahmen beim Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Nicht immer kann sich der Betroffene auf sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung berufen. Grundsätzlich beinhaltet das Recht auf informationelle Selbstbestimmung keinen Anspruch darauf, dass der Betroffene in der Presseveröffentlichung nur so dargestellt wird, wie es seinem Selbstbild entspricht oder wie es ihm persönlich angenehm ist.

Soweit das Recht auf informationelle Selbstbestimmung mit der Meinungsfreiheit kollidiert, überwiegt die Meinungsfreiheit regelmäßig. Dies gilt so lange, wie der Berichterstattung Tatsachen zugrunde liegen, die als wahr anzusehen sind. Dann muss sich der Betroffene im öffentlichen Diskurs auch unangenehmen oder negativen Meinungen stellen.

Anwalt für Presse- und Persönlichkeitsrecht

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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 20. Juli 2012 um 11:27 Uhr  

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