Ist die Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingegangen, prüft dieses, ob die formellen und materiellen Voraussetzungen für eine Markenanmeldung erfüllt sind. Ein positives Prüfungsergebnis ist Voraussetzung für die Eintragung der Marke in das Markenregister. Nachfolgend sind sämtliche Voraussetzungen der Markenanmeldung dargestellt. Außerdem wird das Verfahren der Prüfung der Markenanmeldung und Eintragung der Marke dargestellt.
Formelle Voraussetzungen einer Markenanmeldung
Das DPMA prüft zunächst gem. § 36 Abs. 1 MarkenG die formellen Anmeldeerfordernisse. Dabei prüft das DPMA, ob
- die Anmeldung der Marke den Erfordernissen für die Zuerkennung eines Anmeldetages nach § 33 Abs. 1 genügt,
- die Anmeldung den sonstigen Anmeldungserfordernissen entspricht,
- die Gebühren in ausreichender Höhe gezahlt worden sind und
- der Anmelder nach § 7 Inhaber einer Marke sein kann.
Einzelheiten zu diesen Anforderungen werden im Zusammenhang mit der Anmeldung der Marke dargestellt.
Liegen formelle Mängel vor, so kann das DPMA den Anmelder zu einer fristgerechten Mängelbeseitigung auffordern. Wird der Mangel nicht beseitigt, gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
Bei einer durchgeführten Mangelbeseitigung gilt der Tag als Anmeldetag, an dem die Mängel beseitigt wurden. Dies ist von Bedeutung für die Beurteilung der Priorität.
Beispiel: Die Anmeldung vom 01.01.2008 enthält keine Klasseneinteilung der Waren und Dienstleistungen. Das DPMA fordert den Anmelder auf, diese nachzuholen. Eine Woche später wird dies nachgeholt. Als Anmeldetag und somit als Prioritätszeitpunkt gilt der 08.01.2008.
Materielle Voraussetzungen einer Markenanmeldung
An die Prüfung der formellen Erfordernisse schließt sich die materielle Prüfung der Anmeldung an. Hierbei untersucht das DPMA gem. § 37 Abs. 1 MarkenG, ob absolute Schutzhindernisse vorliegen, die der Markeneintragung entgegen stehen. Absolute Schutzhindernisse können sich aus den §§ 3, 8 oder 10 MarkenG ergeben. Die zentralen Prüfungspunkte sind hierbei
- Markenfähigkeit gem. § 3 Abs. 1 MarkenG
- Graphische Darstellbarkeit gem. § 8 Abs. 1 MarkenG
- Formbedingte absolute Schutzhindernisse gem. § 3 Abs. 2 MarkenG
- Sonstige absolute Schutzhindernisse gem. § 8 Abs. 2 MarkenG
- Kollision mit notorisch bekannter Marke, § 10 MarkenG
Das Prüfungsverfahren kann auf Antrag und durch Zahlung einer entsprechenden Gebühr beschleunigt werden, § 38 MarkenG.
Eintragung und Veröffentlichung der Marke
Sind alle Anmeldungserfordernisse erfüllt, wird die angemeldete Marke gemäß § 41 MarkenG in das Register eingetragen und die Eintragung veröffentlicht. Damit entsteht der markenrechtliche Schutz.
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Markenanmeldung beim Patentamt



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