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Presserecht

PresserechtGegenstand des Presserechts sind öffentliche Äußerungen. Deshalb wird teilweise auch vom Äußerungsrecht gesprochen. Das Presserecht fragt danach, welche Äußerungen zulässig sind und welche Ansprüche gegen unzulässige Äußerungen bestehen. Öffentliche Äußerungen finden oftmals in einem Spannungsfeld statt, welches einerseits von der Presse- / Meinungsfreiheit und andererseits von den Persönlichkeitsrechten der Betroffenen geprägt ist. Presserechtliche Regelungen sind nicht nur auf die klassischen Medien wie Print, Rundfunk (einschließlich der Fernsehsender) und Film anwendbar, sondern insbesondere auch auf die neuen Medien wie das Internet. Auch der über eine Website online Publizierende darf sich nur im Rahmen der presserechtlichen Grenzen bewegen.

Spannungsfeld Presserecht: Persönlichkeitsrechte und Meinungsfreiheit

Charakteristisch für das Presserecht ist ein Spannungsfeld zwischen Pressefreiheit bzw.  Meinungs-/Äußerungsfreiheit einerseits und Beschränkungen dieser Freiheit, insbesondere durch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, andererseits. Beide Rechte sind im Grundgesetz geregelt und haben somit Verfassungsrang. Aufgabe des Presserechts ist es insbesondere, in Kollisionsfällen einen gerechten Ausgleich herszustellen.

Meinungsfreiheit

MeinungsfreiheitAusgangspunkt im Presserecht ist zunächst die Meinungs- / Äußerungsfreiheit. Diese ist grundrechtlich geschützt und genießt deshalb hohe Bedeutung. Artikel 5 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) regelt u.a. die Meinungs- und Pressefreiheit sowie die Freiheit von Rundfunk und Film: "Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt."

Die Pressefreiheit ist essentiell für den demokratischen Rechtsstaat. Durch die Pressefreiheit wird die Unabhängigkeit der Presse sichergestellt. Die Presse kann daher als eigenständiges Organ Staat und Wirtschaft kontrollieren und kritisieren. Häufig spricht man deshalb auch von der Presse als „Vierte Gewalt".

Weitere Einzelheiten zur Meinungsfreiheit...

Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Allgemeines_PersoenlichkeitsrechtNeben der für die Demokratie und die Allgemeinheit wichtigen Meinungsfreiheit  sind immer auch kollidierende Interessen des Einzelnen zu berücksichtigen. Schutz bieten insoweit das Allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Dieses wurde vom Bundesverfassungsgericht entwickelt. Es  wird aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitet und hat damit ebenfalls Verfassungsrang.

Soweit Persönlichkeitsrechte von der Berichterstattung der Presse betroffen sind, ist eine individuelle Interessensabwägung zwischen Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) und Allgemeinem Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) vorzunehmen.

Weitere Einzelheiten zum Allgemeinen Persönlichkeitsrecht...

Gegendarstellung im Presserecht

GegendarstellungNeben dem Unterlassungsanspruch ist das Recht auf eine Gegendarstellung ein beliebter Anspruch im Presserecht. Er ermöglicht es dem von einer Berichterstattung Betroffenen, seine Sicht der Dinge darzustellen. Das Presseorgan muss die Gegendarstellung veröffentlichen, soweit der Anspruchsteller die verschiedenen (formellen) Voraussetzungen einer Gegendarstellung beachtet.

Weitere Einzelheiten zur Gegendarstellung...

Weitere Themen im Presserecht

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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 09. November 2012 um 16:10 Uhr  

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