Nutzungsarten unterscheiden sich von den Nutzungsrechten dadurch, dass sie die inhaltliche Ausgestaltung einer bestimmten Nutzung beschreiben. Nutzungsarten können mit Nutzungsrechten korrespondieren. Zwingend ist dies allerdings nicht. Es sind auch unterschiedlich umfangreiche Berechtigungen vorstellbar.
Übersicht über die urheberrechtlichen Nutzungsarten
Nutzungsarten dienen der inhaltlichen Beschränkung eines Nutzungsrechts i.S.v. § 31 Abs. 1 UrhG. Der Sinn dieser inhaltlichen Beschränkungsmöglichkeiten besteht in dem Bestreben, dem Werkschöpfer ein umfassendes Entgelt für den durch seine Leistung geschaffenen Werkgenuss zu gewähren. Je weiter er die Nutzungsbefugnisse aufspalten kann, je größer sind seine Erwerbsmöglichkeiten.
Beispiel: Das Sprachwerk eines Autors kann durch die Nutzungsarten gedrucktes Buch, Hörbuch und digitales Buch verwertet werden.
Die Aufspaltbarkeit der einzelnen Nutzungsarten ist allerdings durch die vorgenannten Zielsetzung begrenzt. Inhaltliche Beschränkungen auf bestimmte Ausübungsarten lassen sich nur insoweit aufsplittern, als eine gesonderte Nutzung im Wirtschaftsleben üblich ist, da es dem Urheber nur darum gehen kann alle Verbraucher zu erfassen. Als besondere Nutzungsarten kommen daher nur technisch und (!) wirtschaftlich eigenständige Nutzungsarten in betracht, sodass man von einem eigenständigen Markt sprechen kann.
Beispiel: Der Schriftsteller räumt einem Verleger das Verlagsrecht für die Herstellung von Taschenbüchern, dem anderen das Verlagsrecht für die Herstellung von Hardcoverausgaben ein. Insoweit wird man noch von einem unterschiedlichen Markt für Taschenbücher und Hardcoverausgaben ausgehen können. Ein gesondertes Nutzungsrecht für Taschenbücher mit besonderem Glanzcover, ginge zu weit, da diese keinen eigenständigen Markt bilden.
Für unbekannte Nutzungsarten enthält § 31a UrhG spezielle Regelungen.
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Nutzungsarten



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