böhm anwaltskanzlei.

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Start Mehr ... Vertragsrecht Zustandekommen des Vertrags
Vertragsrechtlesen

Angebot und Annahme

Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande, die man Angebot und Annahme nennt. Trifft ein wirksames Angebot, auf eine wirksame Annahme, wird damit ein Vertrag mit Leistungs- und Rücksichtnahmepflichten geschlossen. Zugleich entsteht ein Anspruch, auf Einhaltung dieser Pflichten; der vertragliche Erfüllungsanspruch.

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Zugang des Vertragsangebotes

Bei Angebot und Annahme handelt es um Willenserklärungen die dem Gegner zugehen müssen, damit sie rechtlich wirksam werden. Die bloße Äußerung des Willens genügt also nicht. Die Willenserklärung ist für den Empfänger bestimmt, er muss sich darauf einrichten können und muss daher zumindest die Möglichkeit haben, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Weiterlesen...
 

Kaufmännisches Bestätigungsschreiben

Insbesondere, wo Verträge nur mündlich, oder fernmündlich abgeschlossen werden, entsteht mangels sicherer Unterlagen leicht Streit darüber, ob und mit welchem Inhalt der Vertrag zustande gekommen ist. Zur Beseitigung dieser Unsicherheit, ist es im Verkehr zwischen Unternehmen gebräuchlich, durch eine schriftliche Bestätigung das Zustandekommen und den Inhalt des Vertrages zu verifizieren. Hierbei ist zwischen dem kaufmännischen Bestätigungsschreiben, und der Auftragsbestätigung zu unterscheiden. Weiterlesen...

 

Vertragsschluss durch Vertreter und Boten

Willenserklärungen müssen nicht immer selbst abgegeben oder empfangen werden. Das Gesetz sieht vor, dass man sich bei Rechtsgeschäften vertreten lassen kann. Der Vertreter kann im Namen des Vertretenen Willenserklärungen empfangen (Passiv-Vertretung) oder abgeben (Aktiv-Vertretung).

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Vertragsschluss im Internet

Willenserklärungen lassen sich ohne weiteres durch das Internet (in Form einer Datei) abschicken. Ein Vertragsschluss durch Angebot und Annahme ist folglich ohne weiteres nach den allgemeinen Regeln möglich. Beim Verbrauchsgüterkauf, dem Vertrag zwischen einem Unternehmer (§ 14 Abs. 1. BGB) und einem Verbraucher (§ 13 BGB) sind jedoch die Vorschriften über Fernabsatzverträge (§ 312b ff. BGB) zu beachten. Weiterlesen...

 

Bedingungen und Befristungen

Liegen keine Hindernisse der Wirksamkeit vor, entfaltet der Vertrag seine Wirkungen. Die vereinbarten Rechte und Pflichten werden verbindlich. Der vertragliche Anspruch auf Erfüllung der Hauptleistungspflicht entsteht. Nun gilt es, sich vertragsgemäß zu verhalten.

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