Neben den bisher aufgeführten Gründen, die zum Fortfall des vertraglichen Erfüllungsanspruchs führen, gibt es auch die einseitig gestaltenden Rechtsgeschäfte, die diesen Fortfall bewirken. Zu nennen sind hier der Rücktritt, der Widerruf, sowie die Kündigung bei Dauerschuldverhältnissen. Dabei handelt es sich um einseitige Rechtsgeschäfte, weil ein Teil, ohne dass es der Zustimmung der anderen Partei bedarf, aufgrund der ihm zustehenden Rechte gestaltend auf die Rechtslage einwirken.
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