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Start Mehr ... Vertragsrecht Erlöschen des Vertrags
Vertragsrechtlesen

Auflösende Bedingung und Endtermin

Die Parteien können nicht nur den Beginn der Rechtswirkungen des Vertrages an unbestimmte oder bestimmte Ereignisse in der Zukunft knüpfen (aufschiebende Bedingung, Anfangstermin), sondern auch deren Ende.
 

Befriedigung des Gläubigerinteresses

Vertragliche Ansprüche haben kein „ewiges Leben". Sie sind auf das Ziel ausgerichtet, dass das Leistungsinteresse des Gläubigers entweder durch Leistung des Schuldners, oder auf andere Weise befriedigt wird. Ist dieses Ziel errecht, fällt der Anspruch fort. Kann die Leistung nicht bewirkt werden, fällt der Anspruch auf diese Leistung ebenfalls fort. Weiterlesen...
 

Unmöglichkeit der Leistung

Nach § 275 I BGB ist der Anspruch auf Leistung ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder jedermann unmöglich ist. § 275 BGB bezieht sich auf alle Primärleistungspflichten. Liegt einer der hier geregelten Tatbestände vor, so ist der Schuldner von seiner Pflicht zur Leistung entbunden. Weiterlesen...
 

Der Rücktritt vom Vertrag

Neben den bisher aufgeführten Gründen, die zum Fortfall des vertraglichen Erfüllungsanspruchs führen, gibt es auch die einseitig gestaltenden Rechtsgeschäfte, die diesen Fortfall bewirken. Zu nennen sind hier der Rücktritt, der Widerruf, sowie die Kündigung bei Dauerschuldverhältnissen. Dabei handelt es sich um einseitige Rechtsgeschäfte, weil ein Teil, ohne dass es der Zustimmung der anderen Partei bedarf, aufgrund der ihm zustehenden Rechte gestaltend auf die Rechtslage einwirken. Weiterlesen...

 

Der Widerruf der Willenserklärung

Auch beim Widerruf fällt der vertragliche Erfüllungsanspruch fort. Der Streit über die dogmatische Konstruktion ist von akademischer Natur und für die Praxis ohne belang, da die Rechtsfolge des Widerrufs ebenfalls unbestritten ist. Weiterlesen...
 

Die Kündigung des Vertrags

Die Kündigung ist ein gestaltungsrecht zur Beendigung von Dauerschuldverhältnissen für die Zukunft. Im Gegensatz zum Rücktritt ist die Kündigung nicht im Allgemeinen Schuldrecht geregelt, was an den sehr mannigfaltigen Anwendungsfällen der Kündigung liegt. Darüber hinaus wirkt sie nur für die Zukunft und schafft somit, anders als der Rücktritt keine Abwicklungsprobleme.

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Verlangen von Schadensersatz statt der Leistung

Der vertragliche Erfüllungsanspruch erlischt darüber hinaus auch dann, wenn aufgrund eines Mangels Schadensersatz statt der Leistung verlangt wird. Im Mängelrecht hat der Käufer bei Mangel der Kaufsache zunächst einen Anspruch auf Nacherfüllung. Dieser ist Ausfluß des primären Erfüllungsanspruchs. Hat der Käufer kein Interesse mehr an der Erfüllung, und verlangt statt dessen den Ersatz des Schadens, der ihm nicht entstanden wäre, wäre die Sache mangelfrei gewesen, so steht ihm der Erfüllungsanspruch nicht mehr zu.
 

Erlöschen des Vertrags durch Vereinbarung

Die Parteien können auch vertragliche Vereinbarungen treffen, die die vertraglichen Erfüllungsansprüche zum Fortfall bringen. Dies kann ein Aufhebungsvertrag sein, ein Erlassvertrag, oder ein Negatives Schuldanerkenntnis. Weiterlesen...