Vielfach gibt das Gesetz dem Schuldner die Möglichkeit, die Leistung zu verweigern (§ 214 BGB). Der Schuldner kann dann gegen eine an sich bestehende Forderung eine sogenannte Einrede erheben.
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Die in der Praxis wohl wichtigste Einrede ist die Verjährung. Vorbehaltlich vertragstypischer Besonderheiten verjähren grundsätzlich in drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt in aller Regel mit Schluß des Jahres, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde. Bei Rechten an einem Grundstück beträgt die Verjährungsfrist hingegen nach § 196 BGB zehn Jahre.
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