böhm anwaltskanzlei.

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Vertragsrechtlesen

Der Aufbau des BGB

Das BGB gliedert sich in fünf Bücher: Den Allgemeinen Teil, das Recht der Schuldverhältnisse, das Sachenrecht, das Familienrecht und das Erbrecht. Der Allgemeine Teil steht vor dem Besonderen und wirkt sich auf diesen aus. Aufgrund der Schwerpunktsetzung der Kanzlei soll auf Sachen- Familien- und Erbrecht an dieser Stelle nicht eingegangen werden. Weiterlesen...
 

Der Kaufvertrag, § 433 BGB

Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtmängeln zu verschaffen. Weiterlesen...

 

Der Werkvertrag, § 631 BGB

Durch den Werkvertrag wir der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Gegenstand des Werkvertrages kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein. Weiterlesen...

 

Der Mietvertrag, § 535 BGB

Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache währende der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zu vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen. Weiterlesen...

 

Der Lizenzvertrag

Allgemein versteht man unter Lizenz die Befugnis, das Immaterialgut eines anderen zu benutzen. Als Immaterialgüter kommen insbesondere Marken, Urheberrecht oder Patente Dritter in Betracht. Nachdem es nur sehr wenige gesetzliche Regelungen gibt, werden Lizenzen üblicherweise in individuellen Verträgen, den Lizenzverträgen, geregelt.

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