Die Rechtsfolgen unwirksamer AGB sollen den Kunden nicht übermäßig belasten. Wäre der gesamte Vertrag, aufgrund der Unwirksamkeit der AGB nach § 139 BGB nichtig, so stünde der Kunde ggf. ganz ohne vertragliche Ansprüche da. Um diese unerwünschte Folge für den Kunden zu vermeiden, legt § 306 Abs. 1 BGB fest, dass der Vertrag abgesehen von den unwirksamen Klauseln wirksam bleibt.
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