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Der Markenlizenzvertrag

markenlizenzvertragDer Markenlizenzvertrag ist ein spezieller Lizenzvertrag, dessen Grundzüge in § 30 Markengesetz aufgeführt sind. Lizenzgegenstand sind Marken (vgl. § 30 MarkenG). Im Markenlizenzvertrag können die Art und Umfang der Rechteeinräumung nahezu völlig frei vereinbart werden. Insbesondere können beliebige zeitliche, räumliche und inhaltliche Beschränkungen vereinbart werden oder neben der einfachen / nicht ausschließlichen auch eine exklusive / ausschließliche Markenlizenz vereinbart werden. Zu unterscheiden ist die Markenlizenz vom Übergang / von der Übertragung der Marke.

Markenlizenz

Die Markenlizenz ist in § 30 Markengesetz (MarkenG) geregelt. Danach kann das "durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit einer Marke begründete Recht [...] für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz genießt, Gegenstand von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland insgesamt oder einen Teil dieses Gebiets sein".

Die Einräumung einer Markenlizenz erfolgt durch Vertrag, den Markenlizenzvertrag. Zum Markenlizenzvertrag existieren nur wenige gestezliche Regeln (vgl. Lizenzvertrag...). Die wesentlichen Regeln müssen daher von den Vertragsparteien selbst getroffen werden. Eine spezielle Form ist für den Markenlizenzvertrag nicht vorgeschrieben. Dies bedeutet, dass der Vertrag auch mündlich oder sogar konkludent geschlossen werden könnte. Nachdem die beiden letztgenannten Formen des Vertragsschlusses jedoch erhebliche Beweisprobleme für die Praxis mit sich bringen, empfiehlt es sich in jedem Fall, einen schriftlichen Markenlizenzvertrag abzuschließen.

Arten und Beschränkung der Markenlizenz

Neben den verschiedenen in § 30 Abs. 1 MarkenG genannten Arten der Lizenzierung, lassen sich verschiedene Formen der Beschränkung der Markenlizenz unterscheiden. § 30 Abs. 1 MarkenG nennt dabei exemplarisch die Gebietslizenz. Daneben sind u.a. die folgenden Arten der Beschränkung möglich:  Es lassen sich vor allem die folgenden typischen Lizenzen unterscheiden:

  • Gebietslizenz
  • Zeitlizenz
  • Quoten-/ Mengenlizenz

Der Markenlizenzvertrag im Klageverfahren

§ 30 Abs. 3 und 4 MarkenG sieht Besonderheiten für den Falle eines Klageverfahrens vor.

Der Lizenznehmer kann eine Klage wegen Verletzung der Marke gegen einen Dritten nur mit Zustimmung des Markeninhabers bzw. Lizenzgebers erheben, § 30 Abs. 3 MarkenG.

Soweit der Inhaber der Marke eine Verletzungsklage erhoben hat, kann der Lizenznehmer dieser Klage beitreten, um seine Schadenersatzansprüche geltend zu machen , § 30 Abs. 4 MarkenG.

Übergang der Marke

Von der Markenlizenz nach § 30 MarkenG ist der Markenübergang nach § 27 ff. MarkenG zu unterscheiden. Während die Markenlizenz die Markenrechte beim Inhaber belässt und dem Lizenznehmer lediglich mehr oder weniger umfangreich Rechte zur Nutzung einräumt, wird bei einer Übertragung der Marke nach § 27 MarkenG die Inhaberschaft verändert. Hier gibt der ursprüngliche Markeninhaber sämtliche Rechtspositionen auf und überträgt diese an einen neuen Markeninhaber.

Eine Übertragung der Markenrechte kann sowohl umfassend, als auch nur teilweise erfolgen. Bei der unbeschränkten Übertragung der Marke verliert der ehemalige Rechteinhaber sämtliche Rechte. Bei der beschränkten Übertragung entscheiden die Vertragsparteien über den Umfang der einzuräumenden Markenrechte. Das Gesetz macht hier keine Vorgaben.

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