Lizenzverträge regeln die Nutzung von (Immaterialgüter-) Rechten. Allgemein versteht man unter einer Lizenz die Befugnis, das Immaterialgut eines anderen zu benutzen. Als Immaterialgüter kommen insbesondere Marken, Urheberrecht oder Patente Dritter in Betracht. Nachdem es nur sehr wenige gesetzliche Regelungen gibt, werden Lizenzen üblicherweise in individuellen Verträgen, den Lizenzverträgen, geregelt. Hauptpflicht des Lizenzgebers ist es dabei, dem Lizenznehmer die Verwertung des konkreten Rechts zu ermöglichen. Der Lizenznehmers ist dafür zur Zahlung des vereinbarten Lizenzentgelts verpflichtet. Beim Lizenzvertrag sind unterschiedliche Gestaltungsmodelle möglich und üblich. Als Lizenzarten lassen sich dabei die einfache und die ausschließliche Lizenz unterscheiden.
Rechtsgrundlagen für Lizenzverträge
Lizenzverträge sind als solche gesetzlich nicht geregelt. Es handelt sich um Verträge eigener Art (sui generis). Lediglich vereinzelt finden sich Regeln für besondere Lizenzverträge, z.B. für den urheberrechtlichen Lizenzvertrag in den §§ 31 ff. der Urheberrechtsgesetzes (UrhG).
Soweit keine speziellen gesetzlichen Regeln existieren (wie häufig), findet auf Lizenzverträge findet das allgemeine Vertragsrecht Anwendung. Daneben werden auch verschiedene Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) analog angewandt. Insbesondere ausgewählte Bereiche der Rechtspacht, des Mietrechts, des Kaufrechts und des Dienstvertragsrechts finden Anwendung.
Soweit Lizenzen (wie ebenfalls häufig) in Formularverträgen geregelt werden, finden auch die Regelungen über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der §§ 305 ff BGB Anwendung.
Arten der Lizenzenzierung
Man kann als Lizenzarten die einfache und die ausschließliche Lizenz unterscheiden. Die ausschließliche Lizenz wird teilweise auch als exklusive Lizenz bezeichnet. Der Inhaber einer einfachen Lizenz ist berechtigt, den Lizenzgegenstand neben dem Lizenzinhaber und ggf. weiteren Lizenznehmern zu nutzen. Die ausschließliche Lizenz berechtigt den Inhaber, alle anderen Personen, ggf. auch der Lizenzgeber selbst, von der Nutzung des Lizenzgegenstandes ausschließen
Insgesamt ist die Terminologie bei der Bezeichnung der Lizenzarten uneinheitlich. Hinzu kommt, dass die jeweiligen Lizenzarten teilweise weitere Unterteilungen erfahren. In einem Lizenzvertrag sollte daher neben der Bezeichnung der Art von Lizenz immer auch eine Definition der konkret gewünschten Lizenz aufgenommen werden. Nur so lassen sich Missverständnisse vermeiden, die leider in der Praxis aufgrund der uneinheitlichen Terminologie nicht selten auftreten.
Weitere Einzelheiten und Beispiele zu den Arten der Lizenzenzierung...
Spezielle Lizenzverträge

Ein Lizenzvertrag kann sehr unterschiedliche Gegenstände regeln. Es handelt sich somit um einen Oberbegriff für teilweise sehr spezielle Lizenzverträge. Typische Lizenzverträge sind u.a.:
- Markenlizenzvertrag
- Urheberlizenzvertrag
- Verlagsvertrag
- Musikverlagsvertrag
- Patentlizenzvertrag
- Software-Überlassungsvertrag
- Film- und Fernsehlizenzverträge
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Lizenzvertrag


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