Leistungsschutzrechte sind dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte. Sie unterscheiden sich vom weiter gehenden Urheberrecht in ihrem Umfang, oftmals vor allem durch eine kürzere Schutzdauer. Die Leistungsschutzrechte sind in den §§ 70-95 UrhG geregelt. Sie behandeln den Schutz von wissenschaftlichen und künstlerischen Leistungen oder Investitionen von Unternehmen, die auf dem Gebiet der Auswertung der Werke tätig sind. Leistungsschutzrechte sind keine Urheberrechte. Sie weisen jedoch gewisse Ähnlichkeiten mit den urheberrechtlich geschützten Werken auf, weshalb sie auch Nachbarrechte genannt werden.
Einzelne Leistungsschutzrechte
Im Überblick stellt sich der ergänzende Leistungsschutz wie folgt dar:
- Wissenschaftliche Ausgaben (§ 70 UrhG)
- Ausgabe nachgelassener Werke (§ 71 UrhG)
- Schutz der Lichtbilder (§ 72 UrhG)
- Schutz ausübender Künstler (§§ 73 ff. UrhG)
- Schutz des Veranstalters (§ 81 UrhG)
- Schutz des Herstellers von Tonträgern (§§ 85-86 UrhG)
- Schutz des Sendeunternehmens (§ 87 UrhG)
- Schutz des Datenbankerstellers (§ 87a-87e UrhG)
- Bestimmungen über Filme (§§ 88-94 UrhG)
- Laufbilder (§ 95 UrhG)
Wesen und Besonderheiten der Leistungsschutzrechte
Leistungsschutzrechte sind Immaterialgüterrechte für Werkmittler (z.B. den Tonträgerhersteller oder den ausübenden Künstler). Sie schützen dessen Leistung in Form der Vermittlung eines Werkes. Dabei ist es häufig, nicht jedoch immer erforderlich, dass ein Werk vorliegt. Grundsätzlich sind Leistungsschutzrechte unabhängig von den Urheberrechten an den jeweiligen Werken zu beurteilen.
Leistungsschutzrechte sind im Gesetz einzeln aufgeführt. Die Leistungsschutzrechte werden definiert und ihr Umfang genau festgelegt. Oftmals findet eine Verweisung auf die Regelungen des Urheberrechts statt, die dann angewandt werden können. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass es durchaus auch zu Abweichungen kommen kann. Vor allem die Schutzdauer liegt bei den Leistungsschutzrechten unter der der Urheberrechte.
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