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Kündigung des Vertrags

kuendigungDie Kündigung ist ein Gestaltungsrecht zur Beendigung von Dauerschuldverhältnissen für die Zukunft. Im Gegensatz zum Rücktritt ist die Kündigung nicht im Allgemeinen Schuldrecht geregelt, was an den sehr mannigfaltigen Anwendungsfällen der Kündigung liegt. Darüber hinaus wirkt sie nur für die Zukunft und schafft somit, anders als der Rücktritt keine Abwicklungsprobleme.

Beispiele für Kündigungsregelungen

Regelungen zur Kündigung bei Miete finden sich in den §§ 543ff, 549, 563 IV, 563 a II, 564 (2), 568 ff., 573ff., 576, 577a und 580f. BGB.  Das Mietrecht besteht zu großen Teilen aus dem Recht der Kündigung. Weitere Beispiele sind die Kündigung der Pacht (§§ 581 II, 594c ff. BGB,), der Leihe (§ 605 BGB), des Darlehens (§§ 489 f., 608 BGB), des Dienstvertrages (§ 620 II ff. BGB), von Reiseverträgen (§ 651 e BGB), sowie der Kündigung einer Gesellschaft (§ 723 ff.).

Kündigung bei Dauerschuldverhältnissen

Ordentliche Kündigung

Dauerschuldverhältnisse können auf unbestimmte Zeit abgeschlossen sein. An dieser Stelle ist die Kündigung sogar notwendig, um das Schuldverhältnis überhaupt zu beenden. Sie bedarf als sogenannte ordentliche Kündigung regelmäßig keines Grundes. So kann in einem Mietvertrag monatliche Kündigung verabredet sein. Ob davon Gebrauch gemacht wird liegt im Belieben des Kündigenden. Diese Art der Kündigung ist jedoch häufig befristet, was bedeutet, dass zwischen dem Zugang der Willenserklärung der Kündigung und deren wirksamwerden eine bestimmte Zeitspanne liegt. Hierdurch bekommt der Kündigungsgegner sich auf die neue Rechtslage einzustellen (Kündigungsfrist von drei Monaten bei Mietverträgen). Gerade bei Mietverhältnissen und Arbeitsverhältnissen soll die Kündigung nicht dem Vermieter/Mieter oder Arbeitgeber/Arbeitnehmer nicht nach belieben freistehen. Grund dafür ist deren Wichtigkeit für die Existenzsicherung. Folglich bedarf hier ausnahmsweise auch die ordentliche Kündigung eines Grundes.

Außerordentliche Kündigung

Unter bestimmten Umständen kann es aber notwendig werden, das Schuldverhältnis schon vor diesem seinem „verabredeten" Abschluß zu beenden. Werkzeug zur Erreichung dieses Zweckes ist die außerordentliche Kündigung. Hierdurch wird den Besonderheiten, die sich aus der rechtlichen Bindung der Parteien für lange Zeit ergeben Rechnung getragen. Während dieser Zeit können sich die für das Vertragsverhältnis wesentlichen Umstände ändern. So setzen bestimmte Dauerschuldverhältnisse ein besonderes Vertrauen, sei es aufgrund der Leistungen, oder aufgrund der Informationen die die Parteien übereinander verfügen, voraus. Diese Vertrauensgrundlage kann wegfallen. Darum müssen Dauerschuldverhältnisse also für die Zukunft aus wichtigem Grund beendet (gekündigt) werden können. Dieser Grund kann in einer Pflichtverletzung des Kündigungsgegners, bestehen, aber auch unabhängig von einer solchen sein. Die Einzelheiten sind, wie oben angedeutet wurde in den entsprechenden besonderen Teilen des BGB zu finden, ihre detaillierte Erörterung würde den Rahmen dieses Seminars überschreiten.

Die außerordentliche Kündigung ist oft fristlos, weil der wichtige Grund eine schnelle Beendigung des Schuldverhältnisses überhaupt gebietet. Die außerordentliche Kündigung ist daher auch neben der ordentlichen Kündigung bei den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Dauerschuldverhältnissen möglich.

Befristete Dauerschuldverhältnisse

Dauerschuldverhältnisse, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, enden ohne weiteres mit dem Ablauf dieser Zeit. So bei der Miete (§ 542 BGB) oder der Leihe (§ 604 BGB, aber auch beim Dienstvertrag (§ 620 BGB). Eine Gesellschaft dient der gemeinsamen Erreichung eines Zwecks (§ 705 BGB) wenn dieser - wie etwa die Errichtung eines Bauwerkes - ein vorübergehender ist, endet die Gesellschaft mit seiner Erreichung (§ 726 BGB).

Die Kündigungserklärung

Das Kündigungsrecht ist ein Gestaltungsrecht, das durch die Kündigungserklärung ausgeübt wird. Diese ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung auf die die allgemeinen Regeln Anwendung finden.

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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 16. November 2012 um 11:14 Uhr  

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