Vertragsgegenstand eines Verlagsvertrages können auch Sammlungen sein, die aus mehreren selbstständigen Werken bestehen (z.B. ein Gedichtband, Band mit Kurzgeschichten). Will der Verleger eine solche Sammlung Vervielfältigen und Verbreiten stellt sich die Frage von wem er sich das dafür notwendige Recht übertragen lassen muss.
Dabei ist wie folgt zu unterscheiden: Stellt die Sammlung als solche aufgrund ihrer Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung dar (sog. Sammelwerk gem. § 4 Abs. 1 UrhG), muss sich der Verleger das Recht sowohl von den Verfassern bzw. Rechteinhabern der einzelnen Beiträge als auch vom Ersteller (idR der Herausgeber) bzw. Rechteinhaber des Sammelwerkes erwerben. Nicht selten in der Praxis haben sich dabei die Herausgeber die Nutzungsrechte von den einzelnen Autoren einräumen lassen, sodass der Verlag dann lediglich einen Vertragspartner hat. Möglich ist auch, dass sich der Verlag vom Herausgeber gegenüber den einzelnen Autoren vertreten lässt.
Wenn die Sammlung selber dagegen kein schutzfähige Werk darstellt, braucht der Verleger lediglich mit den Autoren der einzelnen Beiträge Verlagsvertäge abzuschließen.


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