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Literaturverlagsvertrag

Die typische und in der Praxis häufigste Art von Verlagsverträgen sind solche, die Schriftwerke zum Gegenstand haben. § 1 VerlG spricht zwar von „Literatur“, Gegenstand eines Verlagsvertrages können jedoch grundsätzlich alle Sprachwerke iSd § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG sein (z.B. Sachbücher, Zeitungs- oder Zeitschriftenbeiträge). 

Darunter fallen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG auch Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art und pantomimische Werke (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UrhG), wenn sie in Buchform niedergelegt sind (vgl. hierzu die allgemeinen Ausführungen zum Verlagsvertrag).[1]



[1] Nordemann-Schiffel, § 1 VerlG, Rn 8.

 

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