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Start Kompetenzen Urheber- und Medienrecht Urheberrecht Werke Werke der Musik, § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG

Werke der Musik, § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG

Werke der Musik (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG) sind Schöpfungen, die durch Töne ausgedrückt werden. Töne können insbesondere  durch  die menschliche Stimme (Gesang), Instrumente, Natur- oder Tiergeräusche erzeugt werden. 

Unerheblich ist es, ob bei der Erstellung eines Musikwerks eine musikalische Theorie eingehalten wurde. Auch gänzlich unmelodische Schöpfungen können beispielsweise Musikwerke darstellen. Das Werk der Musik muss auch nicht verkörpert sein. Eine Niederschrift in Noten ist insoweit nicht zwingend erforderlich. Ausreichend, ist die Wahrnehmbarkeit des Werkes, wie dies etwa bei einer musikalischen Aufführung möglich ist.

 

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